CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Umsatzsteuerbefreiung - ambulante Pflege
Der BFH hat sich mit Urteil vom 28.06.2017 (XI R 23/14) zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze für die ambulante Pflege (40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F.) und zur Organschaft bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geäußert.
Die Richter stellten in dem Urteil dar, dass Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen für die ambulante Pflege in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei waren, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Einschränkung ist weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig.
Nach § 4 Nr. 16 UStG a.F. waren in den Streitjahren von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei u.a.:"die mit dem Betrieb ... der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden" (was im Streitfall ausscheidet) "oder
...
e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind".
Benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Gestaltung Ihres Pflegedienstes, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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