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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (375 Worte)

Weihnachtsfeier

Bei der Planung einer betrieblichen Weihnachtsfeier, sollten die Arbeitgeber auf die steuerlichen Fallstricke achten.

Denn, erfüllt die Weihnachtsfeier nur eine der gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht, führen die Kosten für die gesamte Feier zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In diesem Falle muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und unter Umständen Sozialabgaben entrichten.

Zusätzlich geht dem Unternehmen der Vorsteuerabzug verloren.

Deshalb müssen folgende Eckpunkte Beachtung finden:
  • es muss sich um eine Betriebsveranstaltung handeln, Betriebsveranstaltungen sind „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“,die Betriebsveranstaltung muss grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen, Geschäftsessen oder eine Feier für einen Arbeitnehmer gilt demnach nicht als Betriebsveranstaltung,z.B. Betriebsausflüge, Sommerfeste, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern,Betriebsveranstaltungen grundsätzlich liegen nur vor, wenn die Teilnehmer zum größten Teil Betriebsangehörige und deren Begleitpersonen sind.
    Diese Reglungen gelten auch für Betriebsabteilungen.
  • Steuerbegünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Geschäftsjahr für denselben Personenkreis.
  • Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht an. So kann eine Betriebsveranstaltung auch mehrere Tage dauern.
  • Der Arbeitgeber hat die Wahl, falls mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr stattfinden, welche er als „lohnsteuersteuerfreie“ Betriebsveranstaltungen behandeln will und welche er der Lohnbesteuerung unterwerfen möchte.
  • Die Aufwendungen für übliche Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung an die einzelnen Arbeitnehmer bleiben bis zu einem Betrag von 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) lohnsteuersteuerfrei.
  • Ab 2015 wurde die bisherige Steuerfreigrenze in Höhe von 110 € in einen Steuerfreibetrag in Höhe von 110 € umgewandelt. Dies bedeutet, dass bei höheren Aufwendungen des Arbeitgebers von mehr als 110 € pro Person nicht mehr der Gesamtbetrag steuerpflichtig, sondern nur der übersteigende Teilbetrag.
Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kosten pro Teilnehmer der Weihnachtsfeier erfolgt in drei Schritten:

  1. Ermittlung der Gesamtkosten für die Weihnachtsfeier.
  2. Ermittlung des Pro-Kopf-Aufwand je anwesenden Teilnehmer.
  3. Überprüfung, ob der teilnehmende Arbeitnehmer allein auf der Feier war, denn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Begleitpersonen werden anteilig den betreffenden Arbeitnehmern zugerechnet.
Der unter Umständen steuerpflichtige Arbeitslohn kann mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden.

Zu den üblichen Aufwendungen im Rahmen einer Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung gehören insbesondere

  • Speisen, Getränke, Süßigkeiten, Tabakwaren,
  • Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen,  weitere Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung, z. B. für gewietete Räume, die Beleuchtung oder den Eventmanager.
  • Geschenke bis zu 60 €, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung  überreicht werden. Dies gilt auch für nachgereichte Geschenke.
  • Zuwendungen an die Begleitpersonen der Arbeitnehmer.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Montag, 29. April 2024

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