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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Zahlungen an das Finanzamt während Insolvenz
Insolvenz - Der BFH hat sich in einem Urteil vom 24.02.2015 (VII R 27/14) zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt geleisteter Zahlungen auf Insolvenzforderungen des Finanzamtes geäußert.
In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zur Insolvenz zusammengefasst:- Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG.
- Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.
Denn die Insolvenzmasse soll gemäß § 38 InsO der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen. Dieses Prinzip ist wegen des Vorrangs der Insolvenzordnung nach § 251 Abs. 2 der Abgabenordnung im Steuererhebungsverfahren - zu dem das Anrechnungsverfahren gehört - auch im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu beachten.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - Insolvenzplan - BFH, 23.10.2018, VII R 13/17 - Steuerberater HamburgSteuerberater Hamburg Müller
(webseite) am Samstag, 23. März 2019 19:51
[…] als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht […]