Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (368 Worte)

Bonuszahlung der Krankenkassen - Minderung der Sonderausgaben?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einem Urteil vom 28.04.2014 (3 K 1387/14) zur Kürzung der ansetzbaren Sonderausgaben durch eine ausgezahlte Bonuszahlung der Krankenkassen geäußert.

Streitig war, ob der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgaben-abzug um eine Bonuszahlung zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet wurde.

In der Urteilsbegründung hielten die Richter folgende Gedanken fest: Da Sonderausgaben als "Aufwendungen" definiert werden und weil der Zweck des § 10 EStG darin gesehen wird, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Keine wirtschaftliche Belastung hat der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn geleistete Aufwendungen im selben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden. Eine Verrechnung geleisteter Ausgaben mit Erstattungen setzt allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus.

Die Bestimmung der Gleichartigkeit nach dem tatsächlichen Charakter und der Funktion der jeweiligen Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen steht der von der Krankenkasse vorgenommenen Verrechnung der streitigen Bonuszahlung mit den vom Steuerpflichtigen im Streitjahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu ihrer Basisabsicherung entgegen. Denn es besteht keine „Gleichartigkeit“ zwischen diesen Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung.

Mit der Bonusregelung soll eine Verhaltenslenkung in Richtung der Inanspruchnahme von Präventionsleistungen erreicht werden und als Fernwirkung soll die durch das gesundheitsbewusste Verhalten erzielte Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes kostensenkend für die Krankenkasse wirken.

Das Bonusmodell der Krankenkasse schmälert den Krankenversicherungsschutz (Basisabsicherung) nicht, d.h. alle Mitglieder – ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen oder nicht – haben Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung).

Weiter heißt es in den Ausführungen der Richter, dass die selbst getragenen Krankheitskosten keine Krankenversicherungsbeiträge seien. Sie sind keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz, sondern – wie die Selbst- und Eigenbeteiligung - gerade das Gegenteil. Deshalb können Bonuszahlungen der Krankenkasse, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallene (und daher vom Mitglied selbst getragene) Krankheitskosten (teilweise) erstatten, nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden.

Eine Gleichartigkeit von solchen Bonuszahlungen mit Sonderausgaben würde vielmehr voraussetzen, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst hätte. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall.

Die Bonuszahlungen mindern m.E. gegebenenfalls die außergewöhnlichen Belastungen.

Zu diesem Urteil wurde Revision beim BFH zugelassen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

[…] die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die […]

[…] die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die […]
Bereits registriert? Hier einloggen
Montag, 06. Mai 2024

Sicherheitscode (Captcha)