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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (268 Worte)

Umzugskosten

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015 (GZ: IV C 5 - S 2353/08/10007).

Umzugskosten - Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:
  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab • 1. März 2014 1.802 Euro; • 1. März 2015 1.841 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt: a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs • ab 1. März 2014 1.429 Euro; • ab 1. März 2015 1.460 Euro. b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs • ab 1. März 2014 715 Euro; • ab 1. März 2015 730 Euro.
  3. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners: • zum 1. März 2014 um 315 Euro; • zum 1. März 2015 um 322 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 - IV C 5 - S 2353/08/10007; DOK: 2012/0899967 - (BStBl 2012 I Seite 942) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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