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Umzugskosten - haushaltsnahe Dienstleistungen
Umzugskosten können als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Bedingung hierfür ist die berufliche Veranlassung.
Sollte ein Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten ausscheiden, weil keine berufliche Veranlassung gegeben ist, kann eine Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG erfolgen.
Hinweis: Im Bereich der Werbungskosten können alle Aufwendungen berücksichtigt werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können nur die enthaltenen Lohnkosten bis zur Höchstgrenze iHv € 4.000,00 angesetzt werden.
§ 35a Abs. 2 EStG: Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
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