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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


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1 Minuten Lesezeit (208 Worte)

Haftung bei manipulierbaren Kassensystemen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Beschluss vom 07.01.2014 (5 V 2068/14) dargestellt, dass Geschäftsführer von Unternehmen, die Kassenabrechnungssysteme inklusive Manipulationssoftware verstellen und vertreiben, für die damit hinterzogenen Steuern der Kunden haften können.

Die Haftung basiert auf dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB), so das Gericht. Als Hilfeleistung i.S. des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss.

In den Ausführungen der Richter heißt es weiter, dass Gehilfenvorsatz vorliegt, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat .

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 23. August 2026

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