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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (218 Worte)

häusliches Arbeitszimmer

Das Finanzgericht Köln hatte in einem Urteil über die Voraussetzungen für die Anerkennung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers zu entscheiden (Urteil vom 09.09.2010, 10 K 944/06).

Das FG Köln hatte hier entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greife, wenn das Arbeitszimmer baulich vom eigentlichen Wohnbereich derart getrennt ist, dass man das Arbeitszimmer nur über einen Bereich erreichen kann, der auch von fremden Personen genutzt wird.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht hierzu aus, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer bereits dann vorliegt, wenn die Räumlichkeiten (Wohnung und Arbeitszimmer) so getrennt sind, dass man nicht direkt vom Arbeitszimmer zur Wohnung oder umgekehrt wechseln kann, ohne dass ein Bereich betreten werden muss, der auch von fremden Dritten genutzt wird.

Dies war im geurteilten Fall gegeben, da die ursprünglich zwischen Arbeitszimmer und der Wohnung existierenden Tür mittels Platten und Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren. Der Zugang zum Arbeitszimmer war nur über eine separate Haustür möglich. Dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, war unerheblich, da die Balkontür des Arbeitszimmers nur von innen zu öffnen war.

Der BFH hatte hingegen in einem Urteil vom 13.11.2002 (VI R 164/00) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Hier war es allerdings so, dass der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden konnte.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 29. April 2024

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