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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (346 Worte)

Freistellungsbescheinigung

Gemäß § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Bauleistungen seit dem 01.01.2002 dem Einbehalt der sog. Bauabzugssteuer. Als solche Bauleistungen werden Leistungen angesehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Für den Leistungsempfänger (Auftraggeber) bedeutet dies, dass er 15% des Rechnungsbetrages einbehalten muss und direkt an das Finanzamt abzuführen hat. Hierfür gibt es ein spezielles Formular. Das bauleistende Unternehmen, erhält also dementsprechend zunächst 15% weniger vom Rechnungsbetrag. Dieser Betrag wird im Rahmen der jeweiligen Steuerberechnung für den leistenden Bauunternehmer mit der letztendlich tatsächlich zu entrichtenden Steuer verrechnet.

Zu beachten gilt hier, dass der Steuerabzug nach § 48 EStG nur greift, wenn Bauleistungen im Inland ausgeführt werden und an Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht werden.

Die Pflicht zum Eingehalt des entsprechenden Betrages in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages entfällt jedoch, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist. Zu beachten ist hier jedoch , dass eine Unternehmertätigkeit besteht, wenn Immobilien oder Räumlichkeiten vermietet werden. Diese befinden sich unter Umständen im Privatvermögen - der Vermieter gilt jedoch als Unternehmer.

Ebenso ist der Auftraggeber vom Einbehalt befreit, wenn das beauftragte Unternehmen (Leistungserbringer) eine Freistellungsbescheinigung von seinem zuständigen Finanzamt vorlegt. Der Leistende erhält eine Freistellungsbescheinigung, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
  • Leistende muss einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen
  • durch die Freistellung darf der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung besteht gemäß § 48b Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn
    - der Leistende seinen Anzeigepflichten nach § 138 Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt,
    - der Leistende seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt,
    - der Leistende den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in Form einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringen.
Haftungsausschluss: Freistellungsbescheinigung prüfen
Der Leistungsempfänger haftet gemäß § 48a Abs. 3 EStG für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger von der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung ausgehen kann.

Die Freistellungsbescheinigung sollte daher dringend vor einer Zahlung des Rechnungsbetrages an das leistende Unternehmen auf  Gültigkeit überprüft werden. Zu achten ist hierbei auf das Dienstsiegel und die Sicherheitsnummer auf der Bescheinigung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] aus drei Genussscheinen der L-Bank, einer deutschen Landesbank, einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuern nach § 50d des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) zu erstatten […]

[…] aus drei Genussscheinen der L-Bank, einer deutschen Landesbank, einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuern nach § 50d des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) zu erstatten […]
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Sonntag, 28. April 2024

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