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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrages
Das Finanzgericht Sachsen vertrat in einem Urteil vom 15.07.2014 (6 K 824/14) die Ansicht, dass wenn ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht wird, zur Kompensation dieser gewinnerhöhenden Rückgängigmachung nachträglich ein anderer Investitionsabzugsbetrag für ein anderes, tatsächlich angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden kann.
Diese mögliche nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrages käme auch dann in Betracht, wenn der Steuerbescheid zwischenzeitlich formell bestandskräftig geworden war, nun aber wegen der Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheides eine Korrekturmöglichkeit gemäß § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO bietet.
In der Urteilsbegründung führte der Senat aus, dass der Investitionsabzugsbetrag zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten gehöre. Dieses Wahlrecht könne formell bis zum Eintritt der Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf die sie sich auswirken soll.
Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts komme unter anderem auch dann in Betracht, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung bzw. der Gewinnfeststellung wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO möglich ist oder der Bescheid zwar zwischenzeitlich formell bestandskräftig war, nun aber wegen einer nachträglichen Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheids den Korrekturrahmen i.S. des § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO bietet.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Diese mögliche nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrages käme auch dann in Betracht, wenn der Steuerbescheid zwischenzeitlich formell bestandskräftig geworden war, nun aber wegen der Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheides eine Korrekturmöglichkeit gemäß § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO bietet.
In der Urteilsbegründung führte der Senat aus, dass der Investitionsabzugsbetrag zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten gehöre. Dieses Wahlrecht könne formell bis zum Eintritt der Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf die sie sich auswirken soll.
Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts komme unter anderem auch dann in Betracht, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung bzw. der Gewinnfeststellung wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO möglich ist oder der Bescheid zwar zwischenzeitlich formell bestandskräftig war, nun aber wegen einer nachträglichen Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheids den Korrekturrahmen i.S. des § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO bietet.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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