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Soll-Besteuerung - vereinbartes Entgelt
Wenn Unternehmen nichts anderes wählen bzw. beantragen, gilt für die Besteuerung deren Umsätze die sogenannte Soll-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinbartem Entgelt; § 16 Abs. 1 S. 1 UStG.
In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Lieferung oder Leistung erbracht wurde; § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG.
Die entsprechende Umsatzsteuer ist also an das Finanzamt abzuführen, egal ob die Rechnung beglichen wurde oder nicht.
Zu beachten ist jedoch, dass bei Vorauszahlungen oder Vorschüssen bzw. Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung zählt.
Liquiditätsprobleme können für Unternehmen dann auftreten, wenn die Zahlungsfrist für die Begleichung der Rechnung über den Fälligkeitstermin der Umsatzsteuer hinausgeht, da in diesen Fällen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, ohne dass ein entsprechender Zahlungseingang erfolgt ist.
Eventuelle Uneinbringlichkeiten von Rechnungen sollten streng überwacht werden, um schnellst möglich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu korrigieren.
Ein Vorsteuerabzug steht den Unternehmen zu, sobald- eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung ausgeführt wurde oder
- eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und das Entgelt bezahlt wurde.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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