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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (255 Worte)

Ist-Besteuerung, vereinnahmtes Entgelt

Auf Antrag können Unternehmen die Besteuerung ihrer Umsätze abweichend von der Soll-Besteuerung nach § 16 UStG vornehmen und die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung, § 20 UStG) wählen. Der Antrag kann formlos erfolgen und bedarf grundsätzlich keiner festgelegten Frist. Der Antrag kann somit jederzeit gestellt werden. Eine Änderung der Besteuerungsart kann jedoch nur solange für die betreffenden Zeiträume gestellt werden, bis deren formelle Bestandskraft eingetreten ist.

Die entsprechende Umsatzsteuer wird dann nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig, in dem das Entgelt für die erbrachte Leistung eingegangen ist.

Einen Vorsteuerabzug steht dem Unternehmen dann zu, wenn
  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde oder
  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und das Entgelt bezahlt wurde.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt sind in § 20 UStG geregelt. Das Finanzamt wird demnach auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmtem Entgelt versteuert, wenn
  1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 Euro betragen hat, oder
  2. der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt.
Wechseln Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Fertigung der Buchhaltung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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