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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (136 Worte)

Hartz-IV: Businesskleidung und Friseur nicht absetzbar

Wer ergänzend zum Lohn Hartz-IV-Leistungen bekommt, kann Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Allerdings sei es möglich, diese Kosten unter bestimmten Bedingungen als Eingliederungshilfe zu deklarieren. Die Kasseler Richter verwiesen den Fall einer alleinerziehenden Sekretärin zurück an das LSG Darmstadt.

Die Frau aus Hessen war halbtags beschäftigt und erhielt 2008 ergänzend Hartz-IV. Ihr Arbeitgeber schrieb Geschäftskleidung und Kosmetika vor, unter anderem, wenn sie ihren Chef bei Außenterminen begleitete. Mit ihrem (Hartz-IV-) Regelsatz sei sie nicht in der Lage, Businesskleidung zu bezahlen.

"Das Bundessozialgericht (BSG) schloss aber eine Anrechnung als Werbungskosten aus. Das Steuerrecht sei nicht anwendbar, sagte der Vorsitzende Richter. Das Job-Center hatte auf Anraten des Senats erklärt, den Bedarf der Frau als Eingliederungshilfe zu prüfen."

(Urt. v. 19.06.2012, Az. B 4 AS 163/11 R)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 06. Mai 2024

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