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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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6 Minuten Lesezeit (1129 Worte)

Neue Steuerreform 2026: Diese Steuersparmöglichkeiten hat die Bundesregierung jetzt vorgestellt

Die Bundesregierung hat mit den aktuellen Ergebnissen des Koalitionsausschusses ein steuerpolitisch bedeutsames Paket vorgelegt. Für Bürger, Familien, kleine und mittlere Einkommen sowie Personenunternehmer soll es ab dem 1. Januar 2027 spürbare Entlastungen geben. Gleichzeitig enthält das Paket aber auch Gegenfinanzierungen und Kürzungen bestehender Vorteile. 

Es handelt sich um politisch vereinbarte Reformvorschläge mit klaren Eckpunkten, aber noch nicht um verabschiedete Steuergesetze.

Kern des neuen Pakets ist eine Einkommensteuerreform ab 2027, die laut Bundesregierung vor allem kleine und mittlere Einkommen entlasten soll. Die volle Wirkung soll ab 2028 erreicht werden. Vorgesehen sind ein höherer Grundfreibetrag, ein höherer Kinderfreibetrag, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine tarifliche Entlastung durch das Abflachen der zweiten Progressionszone.

Das Bundesfinanzministerium nennt bereits grobe Zielgrößen: Der Grundfreibetrag soll voraussichtlich in zwei Stufen bis 2028 auf 12. 900 Euro steigen, das Kindergeld bis 2028 auf 272 Euro und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag voraussichtlich um 200 Euro auf 1. 430 Euro. Für eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen rechnet das Ministerium im Vollausbau mit einer Entlastung von mehr als 600 Euro pro Jahr. Für Steuerpflichtige ist das die wichtigste positive Botschaft des neuen Reformpakets. 

Auch gewerbliche Personenunternehmer, also etwa viele Handwerksbetriebe und inhabergeführte Mittelständler, sollen von dieser Einkommensteuerreform profitieren. Das ist ein wichtiger Punkt, weil sich die Debatte nicht nur um Arbeitnehmer dreht, sondern auch um Betriebe, die nicht in der Körperschaftsteuer, sondern über die Einkommensteuer belastet werden. Wer als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer arbeitet, sollte die weitere Gesetzgebung deshalb aufmerksam verfolgen. Aus heutiger Sicht ist die Steuersparmöglichkeit hier noch nicht sofort nutzbar, aber die Reform könnte ab 2027 reale Nettoeffekte in der Gewinnbesteuerung erzeugen. 

Zur Wahrheit gehört allerdings auch die Gegenfinanzierung. Die Koalition will die Entlastung nicht nur über Wachstum, sondern auch über steuerliche Mehrbelastungen und den Abbau einzelner Vergünstigungen finanzieren. Vorgesehen ist eine strengere „Reichensteuer"

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250. 000 Euro soll ein Satz von 45 Prozent gelten, ab 280. 000 Euro sollen 47 Prozent greifen. Wer hohe Einkünfte erzielt, muss die aktuelle Debatte deshalb nicht als Entlastung, sondern eher als Belastungsankündigung lesen. Für die Kommunikation nach außen ist wichtig: Das ist kein beschlossenes Gesetz, sondern ein politisch festgelegter Eckwert der Koalition. 

Ein zweiter Punkt mit erheblicher Praxisrelevanz betrifft Minijobs. Der Pauschalsteuersatz soll von 2 auf 5 Prozent steigen. Das ist eine potenzielle Mehrbelastung für Arbeitgeber beziehungsweise für die Kalkulation geringfügiger Beschäftigung. Wer Minijob-Strukturen nutzt, sollte das frühzeitig in Personalbudgets und Vergütungsmodellen mitdenken. Gerade kleine Betriebe sollten hier nicht nur die reine Steuer, sondern auch die Gesamtwirkung auf Lohnnebenkosten und Wirtschaftlichkeit prüfen. 

Für Privatpersonen besonders relevant ist der geplante Eingriff bei den Handwerkerleistungen. Die steuerliche Absetzbarkeit soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken, der maximale Vorteil würde damit von 1. 200 Euro auf 900 Euro pro Jahr zurückgehen. Aus vorausschauender steuerlicher Sicht steckt hier eine konkrete Gestaltungsidee: 

Wer ohnehin förderfähige Handwerkerarbeiten plant, sollte die weitere Gesetzgebung genau beobachten. Falls das Vorhaben Gesetz wird, könnte eine zulässige zeitliche Vorverlagerung einzelner Maßnahmen steuerlich sinnvoll sein. Eine Steuergestaltung funktioniert hier nur bei tatsächlich ausgeführten Arbeiten, ordnungsgemäßer Rechnung und unbarer Zahlung. Reine Scheinverschiebungen oder bloße Absichtserklärungen helfen steuerlich nicht weiter. 

Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft. Es wird eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung eingeführt sowie im Rahmen der Umsetzung des Primärarztgesetzes eine „Termingarantie Fachärzte".

Moderner Datenschutz für mehr Wachstum: Es soll der nationale Datenschutz vereinfacht werden. Es sollen kleine und mittelständische Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen (zum Beispiel Kundenlisten von Handwerkern) vom Anwendungsbereich der DSGVO
ausgenommen werden. Für mehr Rechtsklarheit und eine einheitliche Auslegung soll ein Datengesetzbuch geschaffen werden, das als kohärentes Regelwerk das Datenrecht harmonisiert und vereinfacht, soweit dies sachgemäß ist, und dabei den Datenschutz sichert und die Datennutzung fördert. Verfahren rund um den Datenschutz werden deutlich verschlankt, die Aufsichtsstrukturen vereinfacht und gebündelt (u. a. Zuständigkeitskonzentration beim BfDI). Die Datenschutzkonferenz (DSK) verankern wir im Gesetz, um gemeinsame Standards zu erarbeiten. In kleineren und mittleren Unternehmen wollen wir die Zahl der betrieblichen Datenschutz beauftragten reduzieren. 

Abschaffung Berichts- und Dokumentationspflichten: Es soll ein Berichtsentlastungsgesetz verabschieden werden, durch das gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal aufgehoben werden. Aufrechterhalten bleiben nur Pflichten, deren besondere Erforderlichkeit im Rahmen der Gesetzgebung zum Berichtsentlastungsgesetz seitens des jeweiligen Ministeriums explizit begründet
wird (Beweislastumkehr) oder die mit entsprechender Begründung in Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Bundesministeriums als weiter geltend bestimmt werden. Das Gesetz sieht hierfür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor. 

Ausweitung der Genehmigungsfiktion: Im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes wird die Genehmigungsfiktion als Regelfall etabliert. Anträge gelten vier Monate nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen automatisch als genehmigt, sofern die Behörde keinen besonderen Prüfbedarf anmeldet. Ausnahmen sind in den jeweiligen Fachgesetzen jeweils gesondert zu begründen. Soweit sinnvoll, wird die Genehmigungsfiktion mit einer Vollständigkeitsfiktion zugunsten der Antragsteller kombiniert, insbes. bei Verlängerungsanträgen. Ein vollständiges Inkrafttreten wird zum 31. 12. 2027 angestrebt. 

Ein weiterer steuerlich interessanter Beschlusspunkt betrifft Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Die Obergrenzen des steuerlich begünstigten Zuschlags nach § 3b EStG sollen ab dem 1. Januar 2027 bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro angehoben werden. Zusätzlich soll der steuerfreie Zuschlag im tarifvertraglichen Bereich vollständig beitragsfrei gestellt werden. Das ist vor allem für tarifgebundene Branchen, Schichtbetriebe und bestimmte Gesundheits- oder Sicherheitsbereiche relevant. Steuerlich kann das die Nettowirkung von Arbeitsentgelt verbessern. Allerdings ist die genaue gesetzliche Ausgestaltung noch offen, sodass die praktische Vorteilshöhe aktuell noch nicht belastbar beziffert werden kann. 

Für bis zum 31. 12. 2030 eingestellte Arbeitnehmer ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von bis zu 48 Monaten und bei einer bis zu sechsmaligen Verlängerung möglich. Diesbezüglich wird auch eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich sein. 

Ebenfalls angekündigt wurde eine steuerliche Privilegierung von Abfindungen, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Die politische Stoßrichtung ist klar: Wer schnell wieder in Arbeit geht, soll steuerlich besser stehen. Noch offen ist aber, wie genau diese Besserstellung technisch umgesetzt wird.

Neben materiellen Steueränderungen enthält das Paket auch Punkte, die nicht direkt Steuer sparen, aber Aufwand und Reibungsverluste senken können. Geplant sind eine automatisch vorausgefüllte digitale Steuererklärung, eine Pflicht der Finanzämter zur Vergabe einer Steuernummer an Unternehmen innerhalb von maximal vier Wochen und die künftig uneingeschränkte Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer durch Sozialversicherungsträger. Für Unternehmer und Arbeitnehmer sind das vor allem Vereinfachungsmaßnahmen.

Darüber hinaus kündigt die Bundesregierung an, bis Herbst 2026 weitere Vorschläge in einem Steuervereinfachungsgesetz zu bündeln. Genannt werden dabei insbesondere Steuervereinfachung, Verbesserungen beim Optionsmodell und weitere Beschleunigungen im Verfahren. Aus heutiger Sicht ist das noch kein abgeschlossener Maßnahmenkatalog, sondern eine politische Arbeitsankündigung.

Was sind die wichtigsten Steuersparmöglichkeiten aus heutiger Sicht?
Die größten Chancen liegen derzeit in der vorausschauenden Planung, nicht in der sofortigen Anwendung. Familien und Arbeitnehmer sollten die geplante Einkommensteuerreform im Blick behalten, weil sie ab 2027 spürbar mehr Netto bringen könnte. Personenunternehmer können von derselben Reform profitieren. Privatpersonen mit geplanten Handwerkerleistungen sollten besonders wachsam sein, weil hier eine spätere Kürzung des Steuervorteils droht. Arbeitgeber in Schicht- oder Tarifbranchen sollten die angekündigten Verbesserungen bei Zuschlägen beobachten. Und wer Abfindungssachverhalte begleitet, sollte auf den angekündigten Neuregelungsansatz achten, ohne ihn vorschnell als feststehendes Gestaltungsmodell zu behandeln. 

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