7 Fragen, die dieses Urteil beantwortet
- Wann ist eine Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers kein steuerpflichtiger Arbeitslohn?
- Welche Kriterien nutzt der BFH, um zwischen betrieblicher Feier und Privatfeier zu unterscheiden?
- Gilt die 110-Euro-Grenze bei Verabschiedungen nach dem Urteil noch uneingeschränkt?
- Sind auch die Kosten für den verabschiedeten Arbeitnehmer und dessen Familienangehörige steuerfrei?
- Welche Steuersparmöglichkeiten ergeben sich für Arbeitgeber aus dem Urteil?
- Welche Risiken in Lohnsteuer-Außenprüfungen bleiben 2026 bestehen?
- Lässt sich die BFH-Linie auch auf Dienstjubiläen, Funktionswechsel oder ähnliche Anlässe übertragen?
Das Urteil des BFH vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, ist für die Lohnsteuerpraxis wichtig. Der BFH hat entschieden, dass die Kosten einer vom Arbeitgeber getragenen Feier zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn die Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers einzuordnen ist. Genau darin liegt die praktische Sprengkraft der Entscheidung: Nicht der Anlass allein, nicht die Kostenhöhe allein und auch nicht ein starres 110-Euro-Denken entscheiden, sondern die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.
Im entschiedenen Fall hatte ein Geldinstitut in seinen Geschäftsräumen einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand ausgerichtet und zugleich dessen Nachfolger vorgestellt. Eingeladen waren rund 300 Personen aus dem beruflichen und öffentlichen Umfeld des Unternehmens, darunter Vorstandsmitglieder, Mitarbeitende, Verwaltungsrat, Vertreter aus Politik, Verwaltung, Verbänden, Banken, Kammern und Presse. Zusätzlich waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands eingeladen. Das Finanzamt wollte die Kosten lohnversteuern, der BFH verneinte jedoch Arbeitslohn.
Der BFH stellt klar: Arbeitslohn liegt typischerweise dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer privaten Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Bewirtung der Gäste im Rahmen eines Arbeitgeberfestes erfolgt. Für die Abgrenzung kommt es nach der Rechtsprechung insbesondere darauf an, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, welche Personen eingeladen sind, wo gefeiert wird und ob die Veranstaltung eher privat oder betrieblich geprägt ist.
Besonders wichtig ist ein zweiter Punkt: Der BFH hat nicht nur die allgemeinen Gästekosten aus der Lohnsteuer herausgenommen, sondern ausdrücklich auch die auf den verabschiedeten Arbeitnehmer selbst und auf dessen vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfallenden Aufwendungen. Diese Vorteile seien lediglich ein „bloßer Reflex" bzw. eine Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Veranstaltung. Das ist für die Praxis äußerst wertvoll, weil gerade an dieser Stelle in Außenprüfungen häufig nachversteuert wurde.
Die Rechtslage 2026: § 19 EStG, § 8 EStG und R 19.3 LStH 2026
Gesetzlich beginnt alles bei § 19 EStG. Danach gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur Gehälter und Löhne, sondern auch „andere Bezüge und Vorteile" aus dem Dienstverhältnis. § 8 EStG ergänzt, dass auch Vorteile in Geldeswert und Sachbezüge steuerlich erfasst werden können. Der Dreh- und Angelpunkt ist daher stets die Frage, ob ein Vorteil für die Beschäftigung gewährt wird oder ob eine Zuwendung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Daneben existiert die spezielle Regelung zu Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Dort ist gesetzlich geregelt, dass Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerlich begünstigt sein können, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht und es bei höchstens zwei begünstigten Veranstaltungen im Jahr bleibt. Diese gesetzliche 110-Euro-Regel ist aber nicht deckungsgleich mit der verwaltungsinternen 110-Euro-Grenze aus den Lohnsteuerrichtlinien für besondere Anlässe wie Verabschiedungen. Gerade diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend.
Mit Rechtsstand 2026 besteht hier allerdings eine heikle Spannung: In der amtlichen Lohnsteuerhilfe 2026 / R 19.3 steht weiterhin, dass übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers zwar grundsätzlich nicht Arbeitslohn sind, bei Aufwendungen von mehr als 110 Euro je teilnehmender Person aber dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden sollen. Genau diese starre Sichtweise hat der BFH für den entschiedenen Fall nicht geteilt. Das bedeutet: Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist arbeitgeberfreundlicher als die weiterhin veröffentlichte Verwaltungsauffassung.
Die eigentlichen Steuersparmöglichkeiten aus VI R 18/24
Die größte Steuersparmöglichkeit liegt darin, Verabschiedungen bewusst als Arbeitgeberveranstaltung zu gestalten. Wer Einladungen im Namen des Unternehmens ausspricht, die Gästeliste durch Personalabteilung oder Geschäftsleitung festlegt, einen betriebsbezogenen Teilnehmerkreis auswählt und die Feier in betrieblichen oder repräsentativen Unternehmensräumen durchführt, schafft starke Argumente gegen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der BFH misst gerade diesen formalen und tatsächlichen Umständen erhebliches Gewicht bei.
Ein weiterer Hebel ist die saubere inhaltliche Inszenierung des Anlasses. Im BFH-Fall sprach zusätzlich für den betrieblichen Charakter, dass mit der Verabschiedung zugleich die Einführung des Nachfolgers verbunden war. Das Urteil zeigt damit sehr deutlich: Je stärker die Feier als Teil betrieblicher Repräsentation, interner Kommunikation oder eines offiziellen Übergangs erscheint, desto geringer ist das Risiko einer lohnsteuerlichen Zurechnung. Das eröffnet Gestaltungsspielräume, etwa bei Verabschiedungen von Führungskräften, offiziellen Amtswechseln oder repräsentativen Übergabeterminen.
Besonders praxisrelevant ist auch die Aussage zu Familienangehörigen. Wenn deren Teilnahme gesellschaftlich üblich ist und die Einladung vom Arbeitgeber ausgeht, müssen die anteiligen Kosten nicht automatisch lohnversteuert werden. Gerade bei Ruhestandsverabschiedungen, Vorstandswechseln oder langjährigen Dienstzeiten ist das ein erheblicher Vorteil, weil bisher oft zumindest der Kostenanteil des Jubilars oder der Begleitpersonen als steuerpflichtig behandelt wurde.
Steuersparpotenzial besteht außerdem für offene Altfälle, Außenprüfungen und Einspruchsverfahren. Wo Finanzämter bisher allein mit Verweis auf die 110-Euro-Grenze der Richtlinien nachversteuern wollten, liefert VI R 18/24 nun ein starkes Verteidigungsargument. In offenen Fällen sollte deshalb geprüft werden, ob unter Berufung auf das BFH-Urteil eine Korrektur, ein Einspruch oder zumindest das Offenhalten des Falls möglich ist. Die Entscheidung ist gerade deshalb wertvoll, weil sie sich ausdrücklich gegen die starre anlassbezogene Differenzierung der Verwaltung stellt.
Wo 2026 trotzdem Risiken bleiben
Das größte Risiko ist die falsche Gestaltung. Sobald die Veranstaltung in Wahrheit wie eine Privatfeier des Arbeitnehmers wirkt, kippt die steuerliche Bewertung. Kritisch sind insbesondere private Gästelisten, überwiegend Freunde und Bekannte, eine Organisation durch den Arbeitnehmer selbst, private Reden und Programmpunkte oder ein Veranstaltungsort, der eher auf eine persönliche Feier als auf ein Arbeitgeberevent schließen lässt. Dann kann das Finanzamt weiterhin Arbeitslohn annehmen.
Ein zweites Risiko ist die fortbestehende Verwaltungsauffassung. Solange R 19.3 LStH 2026 in ihrer bisherigen Form veröffentlicht ist und das Urteil noch nicht sichtbar in die allgemeine Verwaltungsanwendung überführt wurde, können Lohnsteuer-Außenprüfungen weiterhin konfliktträchtig verlaufen. Das heißt nicht, dass das Finanzamt am Ende Recht behält; es heißt aber, dass Arbeitgeber mit Nachfragen, Haftungsdiskussionen und notfalls Rechtsbehelfen rechnen sollten, wenn die Dokumentation schwach ist.
Ein drittes Risiko ist die Verwechslung der 110-Euro-Regeln. Viele Unternehmen denken bei jeder Feier sofort an „110 Euro". Das ist zu kurz gedacht. Die gesetzliche 110-Euro-Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG betrifft Betriebsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Die Richtliniengrenze in R 19.3 betrifft dagegen die Verwaltungsbehandlung besonderer Anlässe. Wer diese beiden Ebenen vermischt, riskiert falsche Lohnabrechnungen und unnötige Steuerbelastungen.
Lässt sich die Entscheidung auch auf andere Anlässe übertragen?
Ja, aber nur mit Augenmaß. Der BFH knüpft in VI R 18/24 ausdrücklich an seine frühere Rechtsprechung zu Arbeitgeberfesten an, insbesondere an das Urteil VI R 48/99 zum runden Geburtstag eines Vorstandsmitglieds. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht der Anlass isoliert entscheidet, sondern der Gesamtcharakter der Veranstaltung. Genau deshalb sehen Kommentierungen aus der Praxis gute Argumentationschancen auch für vergleichbare Fälle wie Dienstjubiläen, Amts- oder Funktionswechsel oder andere offizielle Anlässe. Eine automatische Steuerfreiheit folgt daraus aber nicht; die Tatsachen müssen jeweils sauber in Richtung Arbeitgeberveranstaltung sprechen.
Wer das Urteil nutzen will, sollte Verabschiedungen nicht nebenbei organisieren, sondern prüfungsfest strukturieren. In die Akte gehören insbesondere die Einladung im Namen des Arbeitgebers, eine nachvollziehbare betriebliche Gästeliste, der offizielle Anlass, Angaben zum Veranstaltungsort, die Rolle der Personalabteilung oder Geschäftsleitung in der Organisation und wenn Familienangehörige teilnehmen eine kurze Begründung, warum dies gesellschaftlich üblich war. So wird aus einer guten BFH-Entscheidung ein belastbarer Steuervorteil.
Fazit zu BFH VI R 18/24
Das Urteil VI R 18/24 ist für Arbeitgeber eindeutig positiv. Es verschiebt den Fokus weg von einer schematischen 110-Euro-Betrachtung hin zu der eigentlich entscheidenden Frage: Handelt es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um eine private Feier des Arbeitnehmers? Wird die Veranstaltung betrieblich geprägt organisiert, kann selbst eine aufwendige Verabschiedung ohne lohnsteuerliche Belastung bleiben. Genau darin liegt die Steuersparmöglichkeit.
Das Risiko 2026 liegt weniger im BFH selbst als in der noch nicht vollständig angepassten Verwaltungspraxis. Wer sauber dokumentiert und sich auf die BFH-Kriterien stützt, hat jedoch sehr gute Argumente.
Fallbeispiel 1: Ruhestandsverabschiedung des langjährigen Geschäftsführers
Der Arbeitgeber veranstaltet für den ausscheidenden Geschäftsführer einen offiziellen Empfang im firmeneigenen Konferenzzentrum. Eingeladen werden Führungskräfte, Mitarbeitende, wichtige Kunden, Vertreter der Kommune, Geschäftspartner und Presse. Die Einladungen gehen im Namen des Unternehmens raus, die Gästeliste erstellt die Personalabteilung. Der Geschäftsführer selbst lädt niemanden privat ein; allerdings werden auch seine Ehepartnerin und zwei erwachsene Kinder vom Unternehmen eingeladen. Die Kosten betragen 180 Euro pro teilnehmender Person.
Alte Verwaltungsauffassung: Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStH/LStR wäre das heikel gewesen. Dort wird für Verabschiedungen vertreten, dass übliche Sachleistungen zwar grundsätzlich nicht Arbeitslohn sind, die Aufwendungen aber dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zugerechnet werden sollen, sobald die Kosten über 110 Euro je teilnehmender Person liegen. In einer Lohnsteuer-Außenprüfung wäre daher früher oft argumentiert worden, dass die Feier wegen Überschreitens der 110-Euro-Grenze lohnsteuerpflichtig ist.
Neue BFH-Rechtsprechung: Nach BFH VI R 18/24 spricht hier sehr viel dafür, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Entscheidend sind die Kriterien des BFH: Arbeitgeber als Gastgeber, betriebliche Gästeliste, betrieblicher Anlass, betriebliche Räumlichkeiten und ein klar repräsentativer Charakter. Selbst die anteiligen Kosten für den verabschiedeten Arbeitnehmer und seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen können nach dem BFH steuerfrei bleiben, wenn deren Teilnahme gesellschaftlich üblich ist und nur Begleiterscheinung einer Arbeitgeberveranstaltung ist.
Praxisfazit: Das ist das klassische Gewinner-Szenario nach neuer Rechtsprechung. Der Steuervorteil liegt darin, dass auch eine hochwertige Abschiedsfeier bei guter Gestaltung ohne Lohnsteuer möglich sein kann. Wichtig ist aber eine saubere Dokumentation: Einladungsschreiben, Gästeliste, Veranstaltungsprogramm, Gastgeberrolle und betrieblicher Anlass sollten aktenfest festgehalten werden.
Fallbeispiel 2: Abschiedsessen des Vertriebsleiters mit stark privatem Einschlag
Ein Unternehmen zahlt für das Abschiedsessen eines Vertriebsleiters in einem gehobenen Restaurant. Anwesend sind 24 Personen, davon 10 Freunde des Vertriebsleiters, 6 Familienmitglieder, 5 Kollegen und 3 Kunden. Die Gästeliste hat der Vertriebsleiter selbst zusammengestellt. Die Einladung erfolgt informell per Messenger, nicht über das Unternehmen. Der Anlass ist zwar der Austritt aus dem Unternehmen, der Abend hat aber deutlich privaten Charakter. Die Kosten liegen bei 145 Euro pro Person.
Alte Verwaltungsauffassung: Auch nach alter Sicht wäre das wegen Überschreitens der 110-Euro-Grenze aus R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStH/LStR schnell als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt worden. Schon die Kostenhöhe hätte in der Prüfung eine schlechte Ausgangslage geschaffen.
Neue BFH-Rechtsprechung: Auch nach der neuen BFH-Linie wird dieses Beispiel voraussichtlich steuerpflichtiger Arbeitslohn bleiben. Der BFH schützt gerade nicht jede Abschiedsfeier, sondern nur das Fest des Arbeitgebers. Hier sprechen fast alle Kriterien gegen den Arbeitgebercharakter: private Gästeliste, private Einladung, deutliche Dominanz von Familie und Freunden, Restaurant als persönlich gewählter Ort und ein Gesamteindruck wie bei einer privaten Feier. In so einem Fall dürfte das Finanzamt weiterhin mit guten Argumenten Arbeitslohn annehmen.
Praxisfazit: Dieses Beispiel zeigt, dass VI R 18/24 kein Freifahrtschein ist. Wer die steuerlichen Vorteile nutzen will, darf nicht nur den Anlass „Verabschiedung" im Blick haben, sondern muss die Veranstaltung auch tatsächlich als Arbeitgeberevent aufsetzen. Sonst bleibt es bei steuerpflichtigem Arbeitslohn und gegebenenfalls bei einer Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer.
Fallbeispiel 3: 25-jähriges Dienstjubiläum mit Kunden- und Netzwerkempfang
Ein Industrieunternehmen richtet für die technische Leiterin anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums einen Empfang in der firmeneigenen Ausstellungshalle aus. Geladen sind Kolleginnen und Kollegen, wichtige Lieferanten, Kunden, der Bürgermeister, Kammervertreter und einige ehemalige Führungskräfte. Die Einladungen kommen vom Unternehmen, die Liste wird durch Geschäftsleitung und Assistenz erstellt. Die Jubilarin nimmt teil, bringt aber keine privaten Gäste mit. Der Aufwand liegt bei 160 Euro pro Person.
Alte Verwaltungsauffassung: Bei einem runden Arbeitnehmerjubiläum verweist R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStH/LStR ebenfalls auf die 110-Euro-Grenze. Bei Überschreiten wäre nach alter Sicht ein erhebliches Risiko bestanden, dass die Aufwendungen dem Arbeitslohn der geehrten Mitarbeiterin zugerechnet werden.
Neue BFH-Rechtsprechung: Hier wird es besonders spannend. Das BFH-Urteil VI R 18/24 betrifft unmittelbar die Verabschiedung, nicht ausdrücklich das Dienstjubiläum. Inhaltlich spricht aber viel für eine Übertragbarkeit der BFH-Kriterien: betrieblicher Anlass, Arbeitgeber als Gastgeber, betriebliche Gästestruktur, betrieblicher Ort und repräsentativer Charakter. Fachkommentierungen sehen deshalb gute Argumente, die neue BFH-Linie auch auf vergleichbare Anlässe wie Dienstjubiläen, Funktionswechsel oder ähnliche offizielle Arbeitgeberveranstaltungen zu stützen. Vollständig risikofrei ist das 2026 aber noch nicht, weil die veröffentlichte Verwaltungsauffassung bislang nicht sichtbar entsprechend angepasst ist.
Praxisfazit: Das Beispiel ist steuerlich gut vertretbar, aber nicht so sicher wie die klassische Ruhestandsverabschiedung des BFH-Falls. Für die Praxis bedeutet das: Wer bei Jubiläen die BFH-Linie nutzen möchte, sollte die Veranstaltung besonders sauber als offizielles Arbeitgeberfest dokumentieren und in Zweifelsfällen mit Einspruchs- oder Verteidigungsstrategie rechnen.
Sind Abschiedsfeiern für Mitarbeitende nach der neuen BFH-Rechtsprechung automatisch steuerfrei?
Nein. Die neue Rechtsprechung bedeutet keine automatische Steuerfreiheit für jede Abschiedsfeier. Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, entschieden, dass die Kosten einer Verabschiedungsfeier nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Entscheidend ist also nicht allein der Anlass „Verabschiedung", sondern die konkrete Ausgestaltung der Veranstaltung.
Für die Praxis heißt das: Arbeitgeber müssen weiterhin prüfen, ob die Feier ihrem Gesamtbild nach betrieblich oder eher privat geprägt ist. Nur wenn die Veranstaltung als Arbeitgeberfest einzuordnen ist, spricht die neue BFH-Linie gegen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Woran erkennt man, ob eine Feier ein Fest des Arbeitgebers oder eine Privatfeier des Arbeitnehmers ist?
Nach dem BFH kommt es auf eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls an. Wichtige Kriterien sind insbesondere, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, welche Personen eingeladen werden, wo die Veranstaltung stattfindet und ob sie nach ihrem Charakter eher betrieblich oder privat wirkt.
Für eine betriebliche Veranstaltung sprechen typischerweise Einladungen im Namen des Unternehmens, eine von der Geschäftsleitung oder Personalabteilung gesteuerte Gästeliste, betriebliche Räumlichkeiten oder ein offizieller Anlass mit Repräsentationscharakter. Gegen eine Arbeitgeberveranstaltung sprechen dagegen private Einladungen, viele Freunde und Familienmitglieder, eine Organisation durch den Arbeitnehmer selbst und ein Gesamteindruck wie bei einer persönlichen Feier.
Gilt die 110-Euro-Grenze bei Abschiedsfeiern jetzt nicht mehr?
So pauschal kann man das nicht sagen. Man muss zwischen zwei verschiedenen 110-Euro-Regeln unterscheiden. Zum einen gibt es die gesetzliche Regelung für Betriebsveranstaltungen in §19 EStG. Danach können Zuwendungen bei bestimmten Betriebsveranstaltungen bis zu 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer steuerlich begünstigt sein, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht und es sich um höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr handelt.
Daneben enthält die amtliche LSTH 26 R 19.3 für Verabschiedungen und ähnliche Anlässe weiterhin eine verwaltungsseitige 110-Euro-Grenze. Gerade diese starre Sicht hat der BFH im Urteil VI R 18/24 jedoch nicht übernommen. Das bedeutet: Die 110-Euro-Grenze ist bei Verabschiedungen nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr das allein entscheidende Kriterium. Maßgeblich ist vielmehr, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt.
Sind auch die Kosten für den verabschiedeten Mitarbeiter selbst steuerfrei?
Ja, nach der neuen BFH-Rechtsprechung können auch die auf den verabschiedeten Arbeitnehmer selbst entfallenden Kosten nicht steuerbar als Arbeitslohn sein, wenn die Veranstaltung insgesamt als Arbeitgeberfest einzuordnen ist. Genau das ist eine der wichtigsten Aussagen des Urteils VI R 18/24. Der BFH sieht in der Teilnahme des geehrten Arbeitnehmers in diesem Fall keinen gesonderten lohnsteuerpflichtigen Vorteil, sondern nur eine Begleiterscheinung der betrieblichen Veranstaltung.
Das ist für die Praxis besonders relevant, weil Vorinstanzen und Finanzverwaltung bislang häufig zumindest den auf den Arbeitnehmer selbst entfallenden Anteil als steuerpflichtig ansehen wollten. Der BFH ist hier ausdrücklich großzügiger.
Wie sind Ehepartner oder Familienangehörige steuerlich zu behandeln?
Auch hier ist die BFH-Entscheidung für Arbeitgeber positiv. Nach dem Urteil können selbst die auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfallenden Kosten nicht zu Arbeitslohn führen, wenn deren Teilnahme an der Arbeitgeberveranstaltung gesellschaftlich üblich ist und die Einladung vom Arbeitgeber ausgeht.
Wichtig ist aber die Grenze: Die Teilnahme von Familienangehörigen darf nicht dazu führen, dass die Veranstaltung im Ergebnis ihren betrieblichen Charakter verliert. Werden hingegen zahlreiche private Gäste eingeladen oder steht das private Umfeld des Arbeitnehmers im Mittelpunkt, steigt das Risiko, dass das Finanzamt die Feier insgesamt als private Veranstaltung einstuft.
Gilt die neue Rechtsprechung nur für Ruhestandsverabschiedungen oder auch für andere Arbeitgeberveranstaltungen?
Unmittelbar entschieden hat der BFH den Fall einer Verabschiedung in den Ruhestand. Die Begründung ist jedoch breiter angelegt. Der BFH knüpft an seine ältere Rechtsprechung zu Arbeitgeberfeiern an, insbesondere an das Urteil VI R 48/99 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds. Daraus lässt sich ableiten, dass die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und eigenbetrieblicher Veranstaltung nicht schematisch am Anlass hängt, sondern an der konkreten Gestaltung.
Für Dienstjubiläen, Amtswechsel, Funktionswechsel oder vergleichbare offizielle Anlässe spricht daher viel für eine Übertragbarkeit der BFH-Kriterien. Allerdings ist Vorsicht geboten: Für diese Fallgruppen gibt es noch keine gleich starke neue höchstrichterliche Klarstellung wie für die Ruhestandsverabschiedung. In der Beratung sollte man deshalb zwischen „gut vertretbar" und „bereits höchstrichterlich gesichert" unterscheiden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Abschiedsfeier und einer Betriebsveranstaltung?
Eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, die typischerweise allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Für solche Veranstaltungen gelten die bekannten gesetzlichen Begünstigungen, insbesondere die 110-Euro-Regel für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Eine Abschiedsfeier dagegen ist nicht automatisch eine Betriebsveranstaltung im technischen Sinn des Gesetzes. Sie kann vielmehr eine besondere Arbeitgeberveranstaltung sein, die nach allgemeinen lohnsteuerlichen Grundsätzen und nach der neuen BFH-Rechtsprechung zu würdigen ist. Deshalb ist es falsch, jede Verabschiedung automatisch nach den klassischen Regeln für Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge zu behandeln.
Welche Fehler führen in der Praxis besonders häufig zu Lohnsteuerrisiken?
Der häufigste Fehler ist, dass Arbeitgeber nur auf den Anlass schauen und die Form der Durchführung vernachlässigen. Problematisch wird es vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer die Gäste selbst auswählt, private Freunde dominieren, Einladungen privat ausgesprochen werden oder die Veranstaltung insgesamt wie eine persönliche Feier wirkt. Dann hilft auch der offizielle Anlass „Verabschiedung" steuerlich meist nicht weiter.
Ein weiterer Praxisfehler ist die unsaubere Dokumentation. Wenn in einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht nachvollziehbar ist, wer Gastgeber war, wie die Gästeliste zustande kam und weshalb die Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse lag, kann ein eigentlich gut vertretbarer Fall unnötig kippen. Gerade nach VI R 18/24 ist deshalb eine belastbare Dokumentation oft genauso wichtig wie die Veranstaltung selbst.
Wie sollten Arbeitgeber Abschiedsfeiern und ähnliche Veranstaltungen künftig gestalten?
Aus steuerlicher Sicht sollte der Arbeitgeber konsequent als Veranstalter und Gastgeber auftreten. Die Einladung sollte im Namen des Unternehmens erfolgen, die Gästeliste sollte durch Geschäftsleitung, Assistenz oder Personalabteilung erstellt werden, und der Anlass sollte klar als betrieblicher Übergang, offizieller Abschied oder repräsentative Unternehmensveranstaltung erkennbar sein. Ein betrieblicher oder repräsentativer Veranstaltungsort stärkt diese Einordnung zusätzlich.
Empfehlenswert ist außerdem eine kurze Aktennotiz mit den wesentlichen Eckpunkten: Anlass, Gastgeber, Organisator, Gästekreis, Ort und falls Familienangehörige teilnehmen, die Begründung, warum das gesellschaftlich üblich war. So wird aus einer steuerlich guten Gestaltung auch eine prüfungsfeste Gestaltung.
Ist die neue BFH-Rechtsprechung 2026 schon vollständig von der Finanzverwaltung übernommen worden?
Nach dem derzeit recherchierbaren Stand (12.04.2026) nicht eindeutig. In der veröffentlichten LSTH 2026 R 19.3 findet sich weiterhin die bisherige Richtlinienlogik mit einer 110-Euro-Grenze für Verabschiedungen. Zugleich war das Urteil VI R 18/24 auf der BMF-Übersicht „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen" mit Stand 12.04.2026 nach meiner Recherche nicht ausdrücklich als allgemein anzuwendende Entscheidung aufgeführt.
Für Mandanten bedeutet das: Die BFH-Rechtsprechung ist ein starkes Argument, aber nicht jeder Lohnsteuerprüfer wird sie sofort freiwillig in voller Breite übernehmen. Wer hochwertige Abschiedsfeiern oder ähnliche Arbeitgeberveranstaltungen steuerlich optimal gestalten will, sollte deshalb nicht nur auf die materielle Rechtslage, sondern auch auf Dokumentation, Verteidigungsfähigkeit und ggf. Einspruchsbereitschaft achten.
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