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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (519 Worte)

Häusliches Arbeitszimmer

Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeit

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. 

Davon gibt es bis einschl. VZ 2022 zwei Ausnahmen:

  • Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
  • Die tatsächlichen Kosten können ohne Beschränkung abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (sog. Mittelpunktsfall). Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.


Ab dem VZ 2023 gibt es nur noch eine Ausnahme vom Abzugsverbot, und zwar wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 

Neu ist, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 €/ Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden kann, der für volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen als Mittelpunkt nicht gegeben sind, um jeweils 1/12 (= 105 €) zu ermäßigen ist. 

Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, ist eine solche Kürzung nicht vorzunehmen.

Ebenfalls ab dem VZ 2023 wurde die sog. „Homeoffice"-Pauschale dauerhaft eingeführt. Sie beträgt nun 6 € (Tagespauschale), maximal 1.260 € im Jahr.

I. Überblick 

1. Zugehörigkeit zum Wohnbereich

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich um einen zur Wohnung gehörenden Raum handeln muss, der jedoch vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein muss. Dabei kann es sich auch um Räume im Keller, im Dachgeschoss, im Gartenhaus oder im Garagenanbau handeln.

Nach Lage, Funktion und Ausstattung muss der Raum in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sein. Er muss vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. ‑organisatorischer Arbeiten dienen.

Entspricht ein Raum aufgrund von Ausstattung und Funktion nicht einem Büro, handelt es sich im Allgemeinen nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, auch wenn er nach seiner Lage mit Ihren Wohnräumen verbunden und damit in Ihre häusliche Sphäre eingebunden ist.

Hinweis: Ab dem VZ 2023 ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nur in den Fällen von Bedeutung, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In anderen Fällen kommt es darauf an, ob Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in Ihrer häuslichen Wohnung ausüben. Das kann daher z. B. auch in einer Arbeitsecke sein.

2. Nutzungsumfang

Aufwendungen für das Wohnen gehören zu den Lebenshaltungskosten, die steuerlich nicht abgezogen werden können. Sie können die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer daher nur geltend machen, wenn der Raum nahezu ausschließlich betrieblich, beruflich oder zu Ausbildungszwecken, und damit eben nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Das gilt auch, wenn es sich um mehrere Räume handelt oder wenn mehrere Personen sich die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers teilen. Eine Mitnutzung zu privaten Zwecken bis zu 10 % hält die Finanzverwaltung für unschädlich.

3. Aufzeichnungspflicht

Wird das häusliche Arbeitszimmer zu betrieblichen Zwecken genutzt (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), sind die Aufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

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Sonntag, 28. April 2024

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