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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (211 Worte)

Inflationsausgleichsprämie bis 31.12.2024 steuerfrei

Arbeitgeber können noch bis Ende 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen

Seit dem 26. Oktober 2022 können Unternehmen ihren Beschäftigten freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 € zuwenden.

Diese Zahlung noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich praktisch um einen steuerlichen Freibetrag, wenn das Geld zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen ausgeschüttet wird. Es ist daher nicht zulässig, dass vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden.

Die Inflationsausgleichsprämie kann für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Dies gelte auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Arbeitsverhältnisse. 

Auch kann die Inflationsausgleichsprämie für parallele Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern jeweils gezahlt werden.

Arbeitgeber müssen daher nicht prüfen, ob ein neuer Beschäftigter bereits aus einem anderen oder vorherigen Arbeitsverhältnis eine Prämie erhalten hat.

Beginn und Dauer eines Arbeitsverhältnisses sind somit für die Gewährung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie irrelevant, solange eine Zahlung bis 31. Dezember 2024 erfolgt und den Maximalbetrag nicht überschreitet.

Die Prämie kann auch als Sachleistungen und ratenweise ausgezahlt werden.

Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber zum Nachweis der steuerfreien Zahlung der Prämie in den Lohnunterlagen vermerkt, dass die Zahlung aufgrund der Preiserhöhungen erfolgt ist. Dies kann durch den entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto erfolgen.

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Samstag, 27. April 2024

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