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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (235 Worte)

Steuerfreier Lohn an Mitarbeiter

Das Lohnsteuerrecht biete viele Möglichkeiten Lohnbestandteile lohnsteuerfrei an die Mitarbeiter auszuzahlen.

Dazu zählen alle Möglichkeiten, die z.B. in § 3 EStG und § 8 EStG aufgeführt sind.

Zu den bedeutsamsten für die Mitarbeiter zählen folgende steuerfreie Möglichkeiten:

  • Inflationsausgleichsprämie § 3 Nr 11c EStG
  • Reisekostenerstattung § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG
  • Kostenübernahme für Personennahverkehr und Personenfernverkehr § 3 Nr. 15 EStG
  • Übernahme von Kinderbetreuungskosten § 3 Nr. 33 und Nr. 34a EStG
  • Übernahme der Kosten für Gesundheitsförderungsmaßnahmen §  Nr. 34 EStG
  • Fahrradgestellung § 3 Nr. 37 EStG (Achtung vs. E-Bike)
  • Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten § 3 Nr. 45 EStG
  • Vorteile im Zusammenhang mit Stromladeeinrichtungen § 3 Nr. 46 EStG
  • Vorteile für betriebliche Altersvorsorge § 3 Nr. 63 EStG
  • allgemeine Steuerfreiheit  i.S.d. 50€-Freigrenze § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
  • Vorteile beim Bewertungsabschlag für Wohnungsgestellungen § 8 Abs. 2 S. 12 EStG
  • Vorteile aus Nutzung des Rabattfreibetrags § 8 Abs. 3 EStG

Bei der Berücksichtigung der verschiedenen Steuerbefreiungen ist jedoch zu beachten, dass hier unterschiedliche Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Barlohn oder Sachbezüge/Sachlohn
  • zusätzlich oder Entgeltumwandlung

Zweckgebundene Geldleistungen (z.B. 100€ wird ausgezahlt zum Tanken des privaten Fahrzeugs), nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (in Geld umtauschbare Gutscheine), andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten gehören zum Barlohn.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren berechtigen und den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Lohn gezahlt werden, gelten als Sachbezug. 

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Samstag, 27. April 2024

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