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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (215 Worte)

Grundstücksübertragung ohne Erbschaftsteuer

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gelten gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG grundsätzlich als begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen.

Bei der Bewertung der Sachverhalte für die Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer ist ausschließlich die Verhältnisse am Steuerentstehungsstichtag abzustellen; §§ 9, 11 ErbStG; § 157 Abs. 5 BewG.

Es gilt also strikt das Stichtagsprinzip.

Somit gilt für zur Vermietung bestimmte Grundstücke im Falle eines Leerstands bzw. einer Nichtvermietung/ -verpachtung zum Steuerentstehungsstichtag (egal aus welchem Grund), dass diese nicht zum Verwaltungsvermögen gehören.

Somit sind sämtliche sich in einem Betriebsvermögen befindenden Wirtschaftsgüter, die zum Besteuerungsstichtag (Schenkungstag oder Todestag) nicht fremden genutzt werden und auch nicht aktiv eigenbetrieblich genutzt werden, steuerbegünstigt.

Sollte eine Übertragung von Grundvermögen geplant sein, ist dies aus einem Betriebsvermögen möglich und eine Vermietung bzw. Verpachtung müsste zumindest unterbrochen werden.

Eine Gestaltung könnte wie folgt aussehen:

  1. Eltern oder ein Elternteil überführen Grundstücke in eine gewerbliche Gesellschaft (GmbH & Co KG) an denen diese entsprechend ihrer Grundstückseinbringung beteiligt sind.
  2. Das Kind oder die Kinder erhalten die Anteile an der Gesellschaft.

Dieses Vorgehen wird zur Zeit in der Literatur umfassend besprochen, da es wohl nicht dem Zweck der eigentlichen Befreiungstagbestände für das Betriebsvermögen entsprechen soll.

Einige Stimmen werden laut, diese Möglichkeit gesetzlich auszuschließen oder zumindest das Ergebnis zu verändern. Ob hier wirklich akuter Handlungsbedarf besteht, bleibt zu beobachten.

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Samstag, 27. April 2024

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