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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (699 Worte)

Pkw-Leasing an Ehegatten

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 29. September 2022 (V R 29/20) zum möglichen Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass der Erwerb eines PKW zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen kann.

Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von PKW, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen.

Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten PKW durch den Vermieter-Ehegatten steht eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt.

Um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, hat der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" umfasst alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Der Begriff erfasst die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis. Eine Tätigkeit ist wirtschaftlich, wenn sie nachhaltig erfolgt und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt.

Wird ein Gegenstand vermietet, der seiner Art nach sowohl für wirtschaftliche als auch für private Zwecke verwendet werden kann, sind dabei alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.

Dabei sind für die Prüfung, ob der Gegenstand zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird, die Umstände, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, mit den Umständen zu vergleichen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.

Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und bei der Prüfung berücksichtigt werden können, sind

  • die tatsächliche Dauer der Vermietung des Gegenstands,
  • die Zahl der Kunden und
  • die Höhe der Einnahmen.

Aufgrund dieser Gesichtspunkte hat das nationale Gericht festzustellen, ob die Vermietung eines körperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird.

Zur steuerlichen Anerkennung des "Vorschaltmodells" sollte die Fremdüblichkeit der Vereinbarung überprüft werden.

Die Verträge sollten die üblichen Aspekte beinhalten:

  • genaue Bezeichnung des Gegenstand und der aktuelle Kilometerstand bei Übergabe,
  • monatliche Leasing- oder Mietpreis und Zahlungstermin,
  • Laufzeit, Laufzeitbeginn, Mindestlaufzeit, Verlängerungsoption,
  • Rückgabekonditionen, Kündigungsfristen,
  • Pflichten des Leasingnehmers bzw. Mieters (Pflege, Wartung, Versicherung...)
  • Vereinbarungen zu Reparaturen, laufenden Kosten...
  • Verfahrensweise bei evtl. Unfällen
  • ggf. Abrechnung von Mehrkilometern

Leasinggeber/Vermieter muss wirtschaftlicher Eigentümer bleiben

Der Pkw darf beim Ehegatten-Unternehmer kein wirtschaftliches Eigentum werden. Daher sind die Verträge untereinander so zu gestalten, dass das wirtschaftliche Risiko beim Vermieter bzw. Leasinggeber bleibt.

Es muss für den Vemieter bzw. Leasinggeber ein Teilamortisiationsgeschäft vorliegen. Dieses liegt vor, wenn nicht alle Einnahmen die entstehenden Kosten während der Grundvertragslaufzeit decken. Die feste Grundmiet- bzw. -leasinglaufzeit muss mindesten 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs betragen. Der Vermieter bzw. Leasinggeber muss das volle wirtschaftliche Risiko tragen - es darf also auch kein Kaufzwang für den Mieter bzw. Leasingnehmer bestehen.

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Freitag, 26. April 2024

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