Eingabehilfen öffnen
Der Abschreibungssatz beläuft sich auf 25 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Er darf aber das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes nicht übersteigen.
Die Abschreibung darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die AfA nur für den Monat der Anschaffung oder Herstellung und den Folgezeitraum in Anspruch genommen werden.
Grundsätzliches zur Abschreibung:
Für den Beginn der Abschreibung ist es nicht notwendig, dass das erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgut bereits eingesetzt wird; BFH, 25.03.1977 (V R 113/74). Wichtig ist die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums; BFH, 01.02.2012 (I R 57/10).
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung soll das Datum der Lieferung oder der Fertigstellung sein; BFH, 25.09.1996 (III R 112/95). Denn die Montage des Wirtschaftsguts, an dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht bereits erlangt wurde, wird in der Regel nicht den Anschaffungszeitpunkt herausschieben; BFH, 02.09.1988 (III R 53/84).
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn die Montage noch zur Leistungserfüllung des Lieferanten oder Herstellers gehört und die Abnahme danach erfolgt; R 7.4 Abs. 1 Satz 3 EStR 2012. Denn eine endgültige Fertigstellung des Wirtschaftsguts liegt erst vor, wenn es bestimmungsgemäß einsetzbar ist; BFH, 01.04.1981 (I R 27/79).
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
Kommentare