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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (497 Worte)

Photovoltaikanlagen - ESt und USt ab 01.01.2022

Grundsätzliches zur Einkommensteuer ab 01.01.2022:

Nach der neuen Nr. 72 in § 3 EStG sind u. a. Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlangen mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 kWp (im peak) als steuerfrei einzuordnen.

Diese Neuregelung ist für Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erzielt werden.

Im Detail werden folgende Photovoltaikanlagen begünstigt:

  1. PA mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp, die auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Dächern von Garagen und Carports oder anderweitiger Nebengebäude) installiert wurden,
  2. PA, die auf, an oder in nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien oder Garagen) mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp installiert wurden,
  3. PA, die auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Durch diese Regelungen sollen private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsgenossenschaften und Vermietungsunternehmen gefördert werden.

Begrüßenswert ist die Tatsache, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften der Betrieb einer Photovoltaikanlage, welche die o.g. Kapazitäten nicht überschreitet, keine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte entstehen lässt.

Um Gestaltungsmissbrauch vorzubeugen hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung beim Betrieb von mehreren Anlagen durch natürliche Personen, Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmerschaften in der Summe auf insgesamt 100 kWp limitiert.

Grundsätzliches zur Umsatzsteuer ab 01.01.2023:

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht für Photovoltaikanlagen die Anwendung des Steuersatzes 0 € ab dem Stichtag 1.1.2023 vor. So wurde in § 12 UStG der Absatz 3 eingeführt.

Dieser § 12 Abs. 3 UStG bestimmt den sogenannten Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen mit einer maximalen installierten Gesamtbruttoleistung von 30 kWp.

Anlagenbetreiber erhalten somit künftig Rechnungen mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 0 €.

Im Gesetz wird es zukünftig heißen:

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Lieferanten müssen also bei der Rechnungsstellung künftig prüfen, ob die Betreiber der Photovoltaikanlagen, diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen oder auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, nutzen werden.

Diese Voraussetzungen sollen als erfüllt gelten, wenn die installierte Gesamtbruttoleistung der Photovoltaikanlagen laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.

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Donnerstag, 25. April 2024

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