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Grundsätzliches zur Einkommensteuer ab 01.01.2022:
Nach der neuen Nr. 72 in § 3 EStG sind u. a. Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlangen mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 kWp (im peak) als steuerfrei einzuordnen.
Diese Neuregelung ist für Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erzielt werden.
Im Detail werden folgende Photovoltaikanlagen begünstigt:
Durch diese Regelungen sollen private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsgenossenschaften und Vermietungsunternehmen gefördert werden.
Begrüßenswert ist die Tatsache, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften der Betrieb einer Photovoltaikanlage, welche die o.g. Kapazitäten nicht überschreitet, keine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte entstehen lässt.
Um Gestaltungsmissbrauch vorzubeugen hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung beim Betrieb von mehreren Anlagen durch natürliche Personen, Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmerschaften in der Summe auf insgesamt 100 kWp limitiert.
Grundsätzliches zur Umsatzsteuer ab 01.01.2023:
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht für Photovoltaikanlagen die Anwendung des Steuersatzes 0 € ab dem Stichtag 1.1.2023 vor. So wurde in § 12 UStG der Absatz 3 eingeführt.
Dieser § 12 Abs. 3 UStG bestimmt den sogenannten Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen mit einer maximalen installierten Gesamtbruttoleistung von 30 kWp.
Anlagenbetreiber erhalten somit künftig Rechnungen mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 0 €.
Im Gesetz wird es zukünftig heißen:
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
Lieferanten müssen also bei der Rechnungsstellung künftig prüfen, ob die Betreiber der Photovoltaikanlagen, diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen oder auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, nutzen werden.
Diese Voraussetzungen sollen als erfüllt gelten, wenn die installierte Gesamtbruttoleistung der Photovoltaikanlagen laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.
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