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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (168 Worte)

Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich (auch von der Finanzverwaltung) davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen (Überschusserzielungsabsicht).

Davon abweichend kann die Einkunftserzielungsabsicht nur in Ausnahmefällen verneint werden.

Liegt jedoch keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vor (befristeter Mietvertrag), ist sodann im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in dem begrenzten Vermietungszeitraum einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu im Urteil vom 06.02.2017 (11 K 2879/15 E) dahingehend entschieden.

Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Die Vermietungstätigkeit ist jedenfalls dann dauerhaft ausgerichtet, wenn sie 30 Jahre oder mehr umfasst. Unter einer Vermietungstätigkeit im steuerlichen Sinne ist dabei ausschließlich die entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Überlassung einer Wohnung zu verstehen. Denn der objektive Tatbestand der Vermietung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG wird nur durch eine entgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung erfüllt.

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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