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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (233 Worte)

Geschäftsführerhaftung - § 69 AO

Für eine mögliche Inhaftungnahme eines Geschäftsführers müssen mehrere Faktoren gemeinsam wirken.

  • Pflichtverletzung
  • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerschaden
  • Verschulden

In der Praxis ist das Verschulden des Geschäftsführers einer der meist diskutieren Punkte. Hierfür ist das Vorhandensein des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zu analysieren.

Grob fahrlässig handelt ein Geschäftsführer, wenn er die Sorgfalt, zu der er entsprechend seiner Fähigkeiten und Kenntnisse und den entsprechenden Umständen nach verpflichtet ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Dies ist der Fall, wenn er unbeachtet lässt, was in seinem Einzelfall jedem hätte einleuchten müssen oder dass er einfache und naheliegende Überlegungen nicht anstellt (FG Münster, 15.10.2021, 9 V 2341/21 K; Hessisches FG 15.10.2020, 4 K 386/18; FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020, 9 K 9247/15).

Einem GmbH-Geschäftsführer werden grundlegende steuerliche Kenntnisse vorausgesetzt. Er hat sich vor Übernahme der entsprechenden Geschäftsführerposition diese Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich fachkundigen Rat einzuholen; d.h. sich gezielt aufklären zu lassen (FG Münster, 16.7.2019, 5 K 2887/16; BFH, 18.09.2018, XI R 54/17).

Verschafft sich der Geschäftsführer nicht solches Wissen, spricht die Literatur von der Begründung eines Übernahmeverschuldens.

Auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters stellt den Geschäftsführer nicht von der Haftung frei. Die Arbeit des beauftragten Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist durch den Geschäftsführer stets zu überwachen (BFH, 26.11.2008, V B 210/07).

Gleichsam befreit es einen Geschäftsführer nicht vor einer Inhaftungnahme bei einem Mitverschulden durch die Finanzbehörde (FG Münster, 04.02.2021, 10 K 1672/19 U).

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Sonntag, 28. April 2024

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