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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (187 Worte)

Einrichtungsgegenstände bei doppeltem Haushalt

Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Die Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat für im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnungen fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 €.

Daher sind sie grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

Das hat der BFH mit Urteil vom 04. April 2019 (VI R 18/17) entschieden.

Das Urteil erging zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

Die Kosten die Anschaffung von Einrichtungen (ggf. Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind nach dem Urteil keine Kosten der Unterkunft. Daher sind sie nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt.

Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind deshalb nicht vom Höchstbetrag erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft entstehen.

Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der eigentlichen Unterkunft gleichzusetzen.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung der steueroptimalen Einkommensteuererklärung, sprechen Sie mich gern an.

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Sonntag, 28. April 2024

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