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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (305 Worte)

Gesellschafter-Verrechnungskonten bei GmbH

Oft werden in GmbH´s separate Verrechnungskonten geführt, die die Zahlungen an Gesellschafter bzw. Zahlungen von Gesellschaftern für Aufwendungen der Gesellschaft erfassen.

Dies ist grundsätzlich möglich; jedoch werden bestimmte Anforderungen an diese Konten und Verbuchungen gestellt.

Nicht selten werden private Kosten der Gesellschafter durch die Gesellschaft beglichen (Miete, Versicherungen, laufender Lebensunterhalt usw.). Aber auch Zahlungen der Gesellschafter in die Gesellschaft zur Deckung der Liquidität oder die direkte Begleichung von Außenständen werden über Verrechnungskonten bzw. Gesellschafter-Darlehenskonten erfasst.

Die möglicher Weise erheblichen steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Verrechnungen müssen dringend kalkuliert werden.

Forderung der Gesellschaft an den Gesellschafter

Das Ausweisen eines Soll-Saldos auf dem Verrechnungskonto entspricht nach Rechtsprechung des BFH einem Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter.

Bedingung hierfür ist, dass der Zahlungsüberhang zurückzuzahlen ist und, diese Möglichkeit im Vorfeld schriftlich vereinbart wurde. Die Verrechnung von Gehältern der Gesellschafter-Geschäftsführer deutet nicht zwingend auf eine Rückzahlungsvereinbarung hin.

Eine stetes Ansteigen des Saldos des Verrechnungskontos deutet stark auf fehlenden Rückzahlungswillen hin.

Bei hohem oder stetig ansteigendem Darlehen sollten Sicherungsvereinbarungen getroffen werden. Ohne Sicherungsvereinbarungen spricht die Rechtsprechung gegen eine Darlehen.

Forderung des Gesellschafters an die Gesellschaft

Dieser Fall liegt wor, wenn ein haben-Saldo entstanden ist.

Dieser Sachverhalt entsteht, wenn der Gesellschafter mehr Aufwendungen finanziell übernimmt und für die Gesellschaftverauslagt, als er finanzielle Mittel aus der Gesellschaft entnimmt.

Steuerliche Folgen

Eine Darlehensgewährung wird angenommen, wenn:

  • Zahlungsvorgänge werden separat auf einem Verrechnungaskonto festgehalten,
  • schriftlich im Vorfeld vereinbart,
  • frendüblche Verzinsungen vereinbart sind,
  • die Darlehensrückzahlung ernsthaft gewollt ist.

Werden Zahlungen an den Gesellschafter inhaltlich wie ein Darlehen behandelt, stellen diese Zahlungen keine Vorteilsgewährungen dar. Somit sind sie keine Gewinnausschüttungen.

Werden die oben genannten Bedingungen nicht eingehalten, kann eine Gewinnausschüttung unterstellt werden. Diese führt zur Besteuerung der Zahlungsbeträge als Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen.

haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorheben, sprechen Sie mich gern an.

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Dienstag, 30. April 2024

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