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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (235 Worte)

Finanzierungskosten beim Kauf von GmbH-Anteilen

Für die Absetzbarkeit von Finanzierungskosten gibt es keine einheitliche steuerrechtliche Regelung.

Wurde der Kauf der GmbH-Anteile über ein Darlehen fremdfinanziert, dann stellen die Finanzierungskosten (Zinsen, Gebühren), dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG dar.

Allerdings ist seit dem 01.01.2009 der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Anwendung der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr erlaubt. In diesem Fall sind die Aufwendungen begrenzt auf den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Höhe von € 801,00 pro Steuerpflichtigem begrenzt.

Anders sieht die steuerrechtliche Beurteilung aus, wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden. In diesem Fall kann der Anteilseigner anstelle des Abgeltungsteuertarifs von 25 % zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer die tarifliche Besteuerung seiner Einkünfte wählen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch

  • das Stellen eines Antrags,
  • die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beträgt mindestens 25 % oder
  • die Beteiligung beträgt mindestens 1 % und es wird eine berufliche Tätigkeit bei der GmbH ausgeübt.

Mit Ausübung dieser Option werden die Schuldzinsen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.

Auf der anderen Seite sind die Einnahmen auch nach dem normalen Steuertarif zu versteuern.

Hierbei erfolgt die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Personenunternehmen; wobei 40% steuerfrei gestellt werden und 60% zu besteuern sind.

Der Antrag gilt, sofern er nicht widerrufen wird, für das Jahr des Antrags und die folgenden 4 Jahre.

Werden die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, sind die Aufwendungen der Refinanzierung somit als Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben abziehbar.

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Montag, 29. April 2024

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