CPM Steuerberater News
Zahlung von Verwarnungsgeldern kein Arbeitslohn
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) zur Einordnung von Zahlungen des Arbeitsgebers für Verwarnungsgelder, die durch Arbeitnehmer verursacht wurden, geäußert.
In dem Urteil, kamen die Richter zu der Ansicht, dass wenn der Arbeitgeber als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung zu leisten hat, auf eine eigene Schuld zahlt.
Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers.
In dem Verfahren war der Kläger als Arbeitgeber Teil des Bußgeldverfahrens und war als Halter der Fahrzeuge mit der Ordnungswidrigkeit des Falschparkens bestraft worden.
Haben Sie weiterführende Fragen zur Vermeidung unnötiger Steuerbelastungen, sprechen Sie mich gern an.
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