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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (364 Worte)

Höhere Gebäude-AfA bei kürzerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer

FG Urteil zur möglichen höhere Gebäude-AfA bei tatsächlich kürzerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 12.07.2019 (3 K 3307/16 F) zur Möglichkeit des Ansatzes höhere Gebäude-Abschreibung bei tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer zu äußern.

Die Finanzämter gehen im Regelfall für die Ermittlung der Abschreibungsdauer von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer aus. Soll eine hiervon abweichende Nutzungsdauer angenommen werden, kann die tatsächliche, wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes für die Ermittlung der Abschreibungsdauer berücksichtigt werden.

Die hohen Anforderungen an den Nachweis für eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer zeigen sich durch das Urteil des Finanzgericht.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.

Abweichend davon sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als AfA abzuziehen. Anstelle dessen können nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 50 Jahre beträgt.

Die Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV. Die Nutzungsdauer ist im Regelfall im Wege der Schätzung vorzunehmen, da zumindest auch ungewisse künftige Ergebnisse zu beurteilen sind.

Die zu schätzende Nutzungsdauer wird nach ständiger Rechtsprechung bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt.

Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen.

Im Regelfall dürfte somit die Frage nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu stellen sein, da diese denknotwendig jedenfalls nicht länger als die technische Nutzungsdauer sein kann. Wann im Einzelfall eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung.

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Freitag, 26. April 2024

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