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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (396 Worte)

Kapitalnutzung als unentgeltliche Leistung

 

 

Kapitalnutzung - Der BGH hatte sich mit Urteil vom 15.11.2018 (IX ZR 229/17) zur rechtlichen Einordnung von Darlehensleistungen durch den Insolvenzschuldner geäußert.


 


 

Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.


 

Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.


 

Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar.


 

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.


 

Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar, weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert.


 

Nach diesen Maßstäben handelt es sich um eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, wenn der Schuldner einem Dritten einen Geldbetrag darlehensweise auf Zeit überlässt und dadurch das Aktivvermögen des Schuldners um den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsvorteile verkürzt wird.


 

Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit eine Unterlassung anfechtbar ist. Vielmehr gehört die Nutzungsmöglichkeit von Geld zum Vermögen des Schuldners.


 

Steht dem Schuldner Geld zur Verfügung, kann er den darin liegenden wirtschaftlichen Wert sowohl durch eine Eigennutzung als auch durch eine Fremdnutzung erzielen. Stellt der geschäftlich tätige Schuldner Geld einem Dritten zur Verfügung und verschafft er diesem so die bestehende Nutzungsmöglichkeit, entscheidet er sich für eine wirtschaftliche Nutzung des Geldes.


 

Zwar ist die Hingabe der Darlehensvaluta entgeltlich, weil der Empfänger zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist.


 

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die dem Beklagten mit der zinslosen Überlassung auf Zeit eingeräumte Kapitalnutzung eine unentgeltliche Leistung des Schuldners darstellt.


 

Eine unentgeltliche Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis liegt stets vor, wenn der leistende Schuldner für den von ihm aufgegebenen Vermögenswert keine diesem entsprechende Gegenleistung erhalten soll, weil den Empfänger seinerseits keine Leistungsverpflichtung trifft und insoweit kein die Leistung des Schuldners ausgleichender Vermögenswert vorliegt.


 

Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Nutzungsvorteile aus dem Darlehensbetrag erfüllt. Da der Schuldner dem Beklagten ein zinsloses Darlehen gewährt hat, sollte ihm für die Kapitalnutzung kein ausgleichender Vermögenswert zufließen.


 

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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