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Haftung Organgesellschaft
Der BFH hatte sich Urteil vom 31.05.2017 (I R 54/15) zur Haftung der Organgesellschaft bei einer mehrstufiger Organschaft geäußert.
In dem Urteil stellten die Richter dar, dass der Gegenstand der Haftung der Organgesellschaft nach § 73 Satz 1 Abgabenordnung (AO) für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG auf solche Steueransprüche beschränkt sei, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind.Dies seit auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten.
Nach § 73 Satz 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind.
Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten.
Insoweit wird in der die Regelung betreffenden Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung einer Abgabenordnung (AO 1977) ausgeführt, die Haftungsvorschrift finde ihre Rechtfertigung darin, "daß bei steuerlicher Anerkennung einer Organschaft die vom Organträger zu zahlende Steuer auch die Beträge umfaßt, die ohne diese Organschaft von der Organgesellschaft geschuldet worden wären".
Im Übrigen heißt es, man habe sich der österreichischen Regelung, wonach die Haftung auf solche Steuern beschränkt wird, die auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens entfallen, nicht angeschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Notwendigkeit einer praktikablen Regelung verwiesen; darüber hinaus könne es "durchaus als sachgerecht angesehen werden, den Organkreis als einheitliches Ganzes zu betrachten".
Haben Sie weiterführende Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Hilfe bei der sicheren Ausgestaltung Ihrer Organschaftsverhältnisse, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - BFH, 10.05.2017, I R 19/15 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Dienstag, 19. Februar 2019 19:17
[…] 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger […]