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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
7 Minuten Lesezeit (1409 Worte)

Prostituiertenschutzgesetz

Seit 01.07.2017 gilt das Prostituiertenschutzgesetz. Was sich hier Neues ergeben hat und was demnach neu zu beachten ist, wird nachfolgend kurz dargestellt.

Wer muss sich laut Prostituiertenschutzgesetz anmelden?

Alle weiblichen, männlichen und transsexuelle Prostituierten müssen sich nunmehr registrieren lassen.  Das Prostituiertenschutzgesetz definiert, wer Prostituierte ist. Prostituierte erbringen eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt. „Entgelt“ ist ein Geldbetrag oder jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisse vereinbarte geldwerte Gegenleistung. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.

„Sexuelle Dienstleistung“ umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt.

Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.

Wann muss man sich anmelden?

Ab 1. Juli 2017 muss sich jede(r) Prostituierte anmelden. Laut Gesetz muss die Anmeldung persönlich erfolgen. Vorher muss noch eine gesundheitliche Beratung erfolgen, über die eine Bescheinigung erteilt wird und die bei der Anmeldung vorzulegen ist. Die gesundheitliche Beratung ist seit 2. Oktober 2017 möglich.

Wenn Prostituierte bereits vor dem 01.07.2017 in Hamburg tätig waren, gilt für die Anmeldung eine Übergangsfrist: Die Anmeldung muss dann bis zum 31.12.2017 erfolgt sein.

Wer zum ersten Mal als Prostituierte oder Prostituierter tätig werden will, muss sich vor der Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Wo muss man sich anmelden?

Wer vorwiegend in Hamburg tätig sein will, muss sich in Hamburg anmelden. Zuständig für die Anmeldung ist das Fachamt Beratungen, Erlaubnisse und Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (FA-BEA Pro).

Der Betrieb der Anmeldestelle wird stufenweise aufgenommen. Möglich ist derzeit die telefonische Anmeldung für die persönliche Vorsprache sowie bei Bedarf eine telefonische fachkundige Informationsvermittlung.

Die Telefonnummer für Terminvergabe und Informationsvermittlung lautet: 040 - 428 11-1466

Die Adresse lautet: Große Reichenstraße 14, 20457 Hamburg

Die Öffnungszeiten sind: Mo. 13-17 Uhr, Di. 13-17 Uhr, Do. 10-12 Uhr und 13-16 Uhr

Die email-Adresse lautet: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Die Anmeldestelle weist darauf hin, dass diese elektronische Übermittlung unverschlüsselt erfolgt, so dass ein Zugriff von außen auf dem Übertragungsweg nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Angaben von keiner unbefugten Person mitgelesen werden können, dann empfehlen wir eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Anmeldestelle.

Falls die Tätigkeit außerhalb Hamburgs aufgenommen wurde oder aufgenommen werden soll, ist vor Ort in dem jeweiligen Land oder der Kommune Kontakt aufzunehmen, da ab 01.07.2017 das Prostituiertenschutzgesetz in ganz Deutschland in Kraft getreten ist.

Was braucht man zur Anmeldung?

Zur Anmeldung müssen zwei Fotos/Lichtbilder mitgebracht werden. Die Lichtbilder sollten aktuell sein, ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit.

Weiter müssen folgende Angaben gemacht werden:
  • Vor- und Nachnamen,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Staatsangehörigkeit,
  • alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
  • Bundesländer oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.
Bei der Anmeldung müssen weiterhin vorliegen:
  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach Paragraf 10 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz
  • Aktuelle Meldebescheinigung / Meldebestätigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung oder falls Sie keinen festen Wohnsitz haben den Nachweis über eine Zustellanschrift
  • Falls eine ausländische Staatsangehörige vorliegt und keine Freizügigkeitsberechtigung vorhanden ist, müssen die Unterlagen vorgelegt werden, die zeigen, dass die Erlaubnis vorliegt, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen.
Wann braucht man eine Zustellanschrift für die Anmeldung?

Nur wenn kein Wohnsitz im Inland vorhanden ist, wird zur Anmeldung anstatt der Meldeanschrift eine Zustellanschrift benötigt. Der Gesetzgeber schlägt in diesem Fall die Adresse eines nahen Verwandten oder einer Hilfseinrichtung (soziale Einrichtung) vor.

Was muss veranlasst werden, um eine Zustelladresse zu begründen?

Die Person, die Post an der Zustelladresse entgegennehmen darf, muss schriftlich hierzu bevollmächtigt werden. Ist eine soziale Einrichtung als Zustelladressat vorgesehen, müssen alle Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen, die die Post entgegennehmen dürfen, bevollmächtigt werden.

Was benötigt die Anmeldestelle, um eine Meldeanschrift einrichten zu können?

Die Anmeldestelle benötigt eine Bestätigung der Person, die zur Entgegennahme der Post bevollmächtigt wurde. Die Person, welche eine Zustelladresse zur Verfügung stellt, muss auf der Bestätigung, den Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Geburtsort beilegen. Wenn eine Zustelladresse in einer sozialen Einrichtung eingerichtet wurde, muss eine Bestätigung bei der Anmeldestelle vorgelegt werden.

Von wem erhalte ich Post an die Zustelladresse?

Sie erhalten im Bedarfsfall von der Anmeldestelle Post. Auch ist es möglich, dass Sie vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt Post erhalten, da Ihre Daten nach dem ProstSchG (Vor-, Nachname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie Zustelladresse) nach der Anmeldung an das Finanzamt/Steuerverwaltung weitergeleitet werden.

Ist eine Zustelladresse kostenfrei?

Es gibt viele Möglichkeiten, eine kostenfreie Zustelladresse einzurichten. Die Fachberatungsstellen helfen hierbei gern weiter.

Wie lange ist die Anmeldung gültig?

Für Personen über 21 Jahre ist im Falle einer Erstanmeldung bis zum 31.12.2017 (Paragraf 37 Absatz 6 Prostituiertenschutzgesetz) die Anmeldebescheinigung drei Jahre gültig. Die nachfolgenden Anmeldebescheinigungen sind zwei Jahre gültig.

Für Personen zwischen 18 und 21 Jahren ist die Anmeldebescheinigung ein Jahr gültig.

Ist die Anmeldebescheinigung nur in Hamburg gültig?

Die Anmeldebescheinigung / Aliasbescheinigung ist derzeit im gesamten Bundesgebiet gültig. Es kann allerdings noch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bundesländer eine andere Regelung treffen.

Kann ich auch mit einer Anmeldebescheinigung aus einem anderen Bundesland in Hamburg arbeiten?

Hamburg akzeptiert Anmeldebescheinigungen / Aliasbescheinigungen, die in anderen Bundesländern / Kommunen im Bundesgebiet ausgestellt worden sind.

Was ist die vorgeschriebene Gesundheitsberatung?

Die gesundheitliche Beratung ist eine vertrauliche Beratung. Es findet keine Gesundheitsuntersuchung statt. Sie ist kein Gesundheitsnachweis. Eine Bescheinigung über die Beratung wird ausgestellt.

Ab wann findet die gesundheitliche Beratung statt?

Seit 01.10.2017 ist die Teilnahme an der gesundheitlichen Beratung möglich, die Terminvergabe hat am 01.09.2017 begonnen.

Wie oft muss ich zur gesundheitlichen Beratung?

Personen über 21 Jahren müssen bei einer Erstanmeldung bis zum 31.12.2017 erst wieder nach zwei Jahren zu einer weiteren gesundheitlichen Beratung. Bei einer Erstanmeldung nach dem 31.12.2017 ist die gesundheitliche Beratung einmal im Jahr, also jährlich, wahrzunehmen.

Personen zwischen 18 und 21 Jahren  sich mindestens alle 6 Monate, also halbjährlich, beraten lassen.

Was ist ein Alias-Name?

Prostituierte haben die Möglichkeit zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit Ihrem Namen eine so genannte Alias-(Anmelde)bescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten. Diese ist pseudonymisiert: Der reale Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Der Alias-Name kann frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf das Geschlecht geben.

Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein. Der Alias-Name muss nicht der Arbeitsname sein. Wird also zum Beispiel in Anzeigen mit Alex/Alexia geworben, kann trotzdem als Alias-Namen ein ganz anderer angegeben werden.

Wozu ist eine Aliasbescheinigung gut?

Mit der Aliasbescheinigung kann – ohne Aufgabe der Anonymität – über die ordnungsgemäße Anmeldung als Prostituierte(r) informiert werden. Die Prostituierten können die Aliasbescheinigungen (Alias-Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung) gegenüber Betreibern und Betreiberinnen verwenden. Sie müssen nicht den realen Namen angeben. Damit hat man es in der Hand, ob der wahre Name dem Betreiber oder für ihn handelnden Personen nennen wollen. So können Vereinbarungen mit Betreibern eines Prostitutionsgewerbes auch unter dem Alias-Namen, der sich aus der gültigen Alias-Anmeldebescheinigung ergibt, abgeschlossen werden. Die Aliasbescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle.

Achtung: Die Anmelde- und Aliasbescheinigung ist kein Ersatz für Ihren Personalausweis oder Reisepass. Es ist zu beachten, dass der Personalausweis oder Reisepass bei der Arbeit immer mit sich geführt werden muss.

Was passiert, wenn sich Prostituierte nicht anmelden?

Es können im Ermessen der zuständigen Behörde Geldbußen bis zu 1000 Euro festgesetzt werden, wenn man sich nicht angemeldet hat. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann also erhebliche Folgen haben.

Weitere Folgen können sein, dass man nicht mehr in einem Prostitutionsbetrieb arbeiten kann, wenn keine Anmeldung erfolgte. Betreiber und Betreiberinnen haben zukünftig die Pflicht darauf zu achten, dass alle bei ihnen tätigen Personen angemeldet sein müssen.

Was muss beachtet werden, wenn mit Kolleginnen und Kollegen zusammen gearbeitet wird?

Es ist daran zu denken, dass wenn mit einer weiteren Kollegin oder einem Kollegen ein Haus, Wohnung oder Appartement geteilt wird, dies auch unter die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes fallen kann.

Denn nach dem Gesetz betreibt ein Prostitutionsgewerbe auch, wer Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz).

Besteht eine Kondompflicht?

Seit dem 01.07.2017 besteht eine Kondompflicht. Nicht Prostituierte, sondern Prostitutionskunden können bei Verstoß gegen die Kondompflicht mit einem Bußgeld belangt werden.

Prostituierte und Betreiber/Betreiberinnen dürfen keine Werbung machen, die direkt oder indirekt zu Sexpraktiken ohne Kondom aufruft. Das gilt für Oral-, Vaginal- und Analsex.

Quelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

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Dienstag, 14. Mai 2024

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