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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (211 Worte)

steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 30.11.2016 (V R 18/16) zur möglichen steuerfreien Übernahme von Verbindlichkeiten geäußert.

Hier waren die Richter der Ansicht, dass verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt, ein Mietverhältnis einzugehen, diese Leistung nach § 4 Nr. 8 g UStG steuerfrei sei.

Grundsätzlich gilt, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze umsatzsteuerfrei ist (§ 4 Nr. 8 g UStG).

§ 4 Nr. 8 g UStG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) z.B. auch die entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie (22.10.1992, V R 53/89). Steuerfrei ist auch der steuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 g UStG steuerfrei ist oder - bei Entgeltlichkeit - steuerfrei wäre.

Steuerfrei ist danach die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber.

Diese Steuerfreiheit bezieht sich auf Finanzdienstleistungen. Hierzu gehört nicht die Übernahme der Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, da es sich der Art nach nicht um ein Finanzgeschäft handelt. Der EuGH hat dies insbesondere damit begründet, dass die Befreiung von Finanzgeschäften bezwecke, Schwierigkeiten zu beseitigen, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage verbunden sind.

Der Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten" schließt somit andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, von der Steuerfreiheit aus.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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