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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (405 Worte)

Formale Anforderungen an innergemeinschaftliche Lieferungen

Mit Schreiben vom 09.11.2020 hat das BMF zur Anpassung des UStAE in Bezug auf innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung genommen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG steuerfrei. Im Rahmen der sog. "Quick Fixes" sind die Voraussetzungen dafür unionsrechtlich zum 01.01.2020 angepasst worden. Zu den geänderten Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung nunmehr Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst.

Innergemeinschaftliche Lieferungen Lieferungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat, die dort der Erwerbsbesteuerung unterliegen, sind im Ausgangsmitgliedstaat als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

Für diese Umsatzsteuerfreiheit müssen bestimmte unionsrechtlich einheitlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein. Ebenso müssen diese Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachgewiesen sein.

Da insbesondere durch die EuGH-Rechtsprechung die Notwendigkeit des Nachweises der USt-IdNummer des Leistungsempfängers als zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung infrage gestellt ist, wurden durch die sog. "Quick Fixes" unionseinheitlich die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zum 01.01.2020 nachgebessert.

Folgende Veränderungen wurden vorgenommen, damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung unterstellt werden kann:

  • Die zutreffende Angabe der jeweiligen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG; eine Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a Abs. 10 UStG ist möglich.
  • Der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, muss in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein.
  • Der Leistungsempfänger muss gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNummer verwenden.

Zum 01.01.2020 sind erstmalig Vermutungsregelungen aufgenommen worden, die für den Nachweis des Gelangens des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat gelten.

Hinweis: Die Zusammenfassende Meldung ist Voraussetzung für Steuerbefreiung.

Seit dem 01.01.2020 ist nunmehr Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, dass die entsprechenden Lieferungen richtig, vollständig und fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG aufgenommen und übermittelt wurden.

Hinweis zur Verwendung und Bekanntgabe der USt-IdNummer:

Die Finanzverwaltung die Möglichkeiten erweitert, die Verwendung der USt-IdNummern nachzuweisen. Nunmehr gint es folgende Möglichkeiten:

  • schriftliche Verwendung der USt-IdNummer bei Vertragsabschluss,
  • Aufzeichnung bei mündlicher Erteilung oder
  • Verwendung in einem Grundlagenvertrag,
  • durch positives Tun, wenn z.B. der Leistungsempfänger erklärt seine Unternehmereigenschaft bzw. den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar und
  • der Leistungsbezug wird vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt,
  • der leistende Unternehmer kommt seinen Meldepflichten nach § 18a UStG nach und
  • die Rechnung enthält neben der Leistung einen Hinweis auf die USt-IdNummer, die nach § 18a Abs. 7 UStG in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wurde.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

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Donnerstag, 18. April 2024

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