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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und Mehrecksgeschäfte 2026: Neues EuG-Urteil T-646/24, Steuervorteile, Risiken und Praxistipps

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und Mehrecksgeschäfte: Was Unternehmen 2026 wirklich wissen müssen

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gehören seit Jahren zu den elegantesten umsatzsteuerlichen Vereinfachungen im EU-Binnenmarkt. Ihr praktischer Nutzen ist enorm: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der mittlere Unternehmer häufig vermeiden, sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. 

Genau deshalb ist das Thema für Handelsunternehmen, Großhändler, E-Commerce-Strukturen, Produktionsverbünde und internationale Lieferketten besonders wertvoll. Mit der neueren Rechtsprechung hat das Thema nochmals an Dynamik gewonnen, weil die bisher eher starre Sicht auf das klassische Drei-Parteien-Modell deutlich aufgeweicht wurde. Die deutsche Vorschrift ist hierzu der § 25b UStG.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist auf EU-Ebene das Zusammenspiel von Art. 41, 42, 141 und 197 MwStSystRL. Vereinfacht gesagt: Der innergemeinschaftliche Erwerb soll grundsätzlich dort besteuert werden, wo die Beförderung endet. Verwendet der Erwerber aber eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, droht über Art. 41 MwStSystRL eine zusätzliche Erwerbsbesteuerung im Staat dieser USt-IdNr., wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wurde. Für echte Dreiecksgeschäfte schafft Art. 42 i. V. m. Art. 141 und 197 MwStSystRL eine Vereinfachung: Der Erwerb gilt als besteuert, und die Steuer für die anschließende Lieferung schuldet der Empfänger im Bestimmungsland über Reverse Charge. In Deutschland wird diese Vereinfachung durch den § 25b UStG umgesetzt.  

Bis 2025 war die Praxis bereits durch zwei Leitentscheidungen geprägt. Erstens stellte der EuGH in C-580/16 klar, dass die Dreiecksgeschäftsvereinfachung nicht schon deshalb verloren geht, weil der mittlere Unternehmer im Versandstaat registriert ist, sofern er für den konkreten Erwerb die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet. Außerdem genügt eine verspätete oder berichtigte Zusammenfassende Meldung allein nicht, um die Vereinfachung zu versagen, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. 

Zweitens zog der EuGH in C-247/21 die formalen Schrauben bei der Rechnung drastisch an: Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist keine bloße Formalie, sondern materiell relevant. Der BFH hat diese Linie in den Urteilen XI R 34/22 und XI R 35/22 vom 17.07.2024 übernommen und entschieden, dass eine nachträgliche Rechnungsberichtigung insoweit keine Rückwirkung entfaltet. 


Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung EuG T-646/24 so bedeutsam. Dem Fall lag eine Lieferkette mit vier Beteiligten zugrunde: Ein in Deutschland registrierter Unternehmer lieferte an einen slowenischen Unternehmer, dieser an einen dänischen Unternehmer, und dieser wiederum an einen weiteren dänischen Unternehmer. Die Ware wurde in einem einzigen Transport von Deutschland nach Dänemark befördert. Der EuG hat hierzu klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte auch in einer Vier-Parteien-Konstellation anwendbar sein kann. Entscheidend sei nicht, dass die Ware physisch an den „dritten" Unternehmer übergeben werde, sondern dass dieser rechtlich die Befugnis erhält, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen und ihn weiterzuveräußern.

Für die Praxis fast noch wichtiger ist der zweite Punkt: Nach der neuen Entscheidung müssen die drei umsatzsteuerlich relevanten Unternehmer nicht zwingend die letzten drei der gesamten Lieferkette sein. Genau darin liegt die eigentliche Aussage des Urteils. Denn die deutsche Verwaltungsauffassung in Abschnitt 25b.1 UStAE ging bisher davon aus, dass bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten nur dann ein Dreiecksgeschäft vorliegen kann, wenn die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen. Das EuG hat dieser Verengung nach den veröffentlichten Fachanalysen die Grundlage entzogen. 

Mit anderen Worten: Die Vereinfachung kann nach unionsrechtlicher Sicht auch dann greifen, wenn sich hinter dem „dreiecksrelevanten" Abnehmer noch ein weiterer Abnehmer in derselben Kette befindet.


Genau hier liegen die Steuersparmöglichkeiten. Die größte Ersparnis ist meist keine „Steuersatzersparnis", sondern eine Struktur- und Verfahrensersparnis. Wenn die Vereinfachung greift, kann der mittlere Unternehmer eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland vermeiden. Dadurch entfallen häufig lokale Deklarationspflichten, Fiskalvertretungskosten, externe Compliance-Kosten, Registrierungs- und Meldeaufwand sowie nicht selten erhebliche interne Prozesskosten. 

Zusätzlich lässt sich die oft gefürchtete Erwerbsbesteuerung im Staat der verwendeten USt-IdNr. vermeiden, die in Deutschland über § 3d Satz 2 UStG praktisch als kostspieliger Zwischenfall auftreten kann. Wer also Lieferketten sauber strukturiert, kann nicht nur Steuerzahlungen, sondern vor allem Zinsbelastungen, Liquiditätsnachteile und Verwaltungsaufwand reduzieren. Das ist in der Praxis oft der eigentliche steuerliche Hebel. 

Die Risiken sind allerdings mindestens ebenso relevant. Das erste große Risiko ist das Auseinanderfallen von Unionsrecht, nationalem Gesetzeswortlaut und Verwaltungsauffassung. § 25b Abs. 1 UStG spricht nach wie vor ausdrücklich von „drei Unternehmern". Der UStAE beschreibt weiterhin, dass bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten die drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen müssen. Soweit öffentlich abrufbar, war im amtlichen UStAE mit Stand 09.04.2026 keine ausdrückliche Anpassung an T-646/24 ersichtlich. 

Für Unternehmen heißt das: Die unionsrechtlich günstigere Lösung ist argumentativ stärker geworden, aber im deutschen Besteuerungsverfahren kann sie weiterhin Diskussionen mit Finanzamt, Betriebsprüfung und gegebenenfalls im Einspruchsverfahren auslösen.

Das zweite große Risiko ist die fehlerhafte Rechnung. Nach § 14a Abs. 7 UStG muss die Rechnung bei einer Lieferung im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinweisen; außerdem sind die USt-IdNrn. anzugeben und es darf keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden. Nach BFH ist das kein heilbarer Nebenaspekt, sondern eine materielle Voraussetzung der Vereinfachung. Wer hier sauber arbeitet, spart oft sehr viel Geld; wer hier schlampig arbeitet, verliert die Vereinfachung häufig vollständig und rückwirkungsfest.
Das dritte große Risiko ist das Missbrauchs- und Betrugsthema. Das EuG betont ausdrücklich, dass die Vereinfachung versagt werden kann, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Umsatz an einem Mehrwertsteuerbetrug oder einem missbräuchlichen System mitwirkt. 
In solchen Fällen kann nicht nur die Dreiecksgeschäftsvereinfachung versagt werden; sodass die Erwerbsbesteuerung im Staat der verwendeten USt-IdNr. bestehen bleibt. 

Praktisch heißt das: Ohne dokumentierte Geschäftspartnerprüfung, plausibilisierte Lieferketten, überprüfte USt-IdNrn., saubere ZM und ein funktionierendes Tax Compliance Management wird das Steuersparpotenzial schnell zum Steuerrisiko.
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