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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (293 Worte)

Anschaffungskosten, Kauf Vertragsarztsitz

Der BUNDESFINANZHOH (BFH) hatte sich mit Urteil vom 09.08.2011 (VIII R 13/08) zur steuerlichen Behandlung der Anschaffungskosten für den Kauf des "Sitzes" eines Vertragsarztes (Vertragsarztsitz) zu äußern.

Hierbei ging es um die Problematik der möglichen Abschreibung der Aufwendungen als Praxiswert / Firmenwert und um die Feststellung, ob die Anschaffungskosten für einen Vertragsarztsitz überhaupt ein selbständiges Wirtschaftsgut bilden können.

Die Richter stellten dar: wenn sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert orientiert, ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

Den derivativ erworbenen Praxiswert beurteilt die Rechtsprechung als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet. Die Abschreibungsdauer liegt zwischen 3 - 5 Jahren.

Der Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils".

Ist jedoch die Vertragsarztzulassung alleiniger Gegenstand des Kaufpreises, weil nur die Vertragsarztzulassung erworben wird, jedoch nicht die damalige dazugehörige Praxis, wird der käuflich erworbene Vertragsarztsitz ein selbständiges Wirtschaftsgut. Die entsprechenden Aufwendungen sind zu aktivieren und sind nicht abschreibungsfähig.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu wörtlich: Auch wenn mithin der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Geschäftswert der übernommenen Praxis stehendes oder ihn überlagerndes selbständiges Wirtschaftsgut ist, schließt dies nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Freitag, 26. April 2024

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