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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (269 Worte)

Zahlungsunfähigkeit

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in einem Urteil vom 14.01.2014 (6 U 155/12) zum Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit und zu den Prüfungspflichten durch den GmbH-Geschäftsführer geäußert.

Nach dem urteilenden Senat besteht eine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nur dann, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen innerhalb von drei Wochen nachzukommen und dabei mindestens 90% der entsprechend fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann.

Verbleibt also eine Liquiditätslücke von maximal 10% besteht noch keine Zahlungsunfähigkeit, es sei denn, es steht bereits fest, dass diese Lücke sich in nächster Zeit erhöhen wird und 10% übersteigt.

Besteht eine Liquiditätslücke von mehr als 10%, liegt regelmäßig eine Zahlungsunfähigkeit vor. Es sei denn es entwickelt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Situation, dass diese Lücke geschlossen wird.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu weiter: Zu berücksichtigen sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur im insolvenzrechtlichen Sinne fällige Verbindlichkeiten. Eine Forderung ist dann zu berücksichtigen, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede oder aus einer nach Erbringung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich. Dieses Merkmal dient allein dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen und erkennbare Erklärungen - gestundet sind.

Benötigen Sie Hilfe bei der Feststellung oder Überprüfung einer  Zahlungsunfähigkeit oder bei der Abwendung einer Zahlungsunfähigkeit, sprechen Sie mich gern an. Ich stehe Ihnen hilfreich zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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