Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (372 Worte)

Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, § 379 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO. Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Unvollständige Angaben im Sinne dieser Vorschrift werden gemacht, wenn im Rahmen der Darstellung eines Sachverhaltes bestimmte Elemente nicht offenbart werden, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist (BFH, 16.12.2008, I R 23/07).

Die Steuerhinterziehung muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen desjenigen, der die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht hat, begangen werden, § 15 StGB. Dies setzt - bezogen auf den objektiven Tatbestand - voraus, dass der Steuerpflichtige weiß oder zumindest damit rechnet, durch unrichtige oder unvollständige Angaben Steuern zu verkürzen. Dazu muss er den angegriffenen Steueranspruch nach Grund und Höhe für möglich halten. Dafür reicht es aus, dass er anhand einer u.U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken kann. Andernfalls kämen nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Mit anderen Worten: es genügt, wenn der Steuerpflichtige im Sinne einer "Parallelwertung in der Laienssphäre" erkennt, dass er durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben eine Steuerverkürzung bestimmten Umfanges bewirken kann (BFH, 16.12.2008, I R 23/07). In diesem Rahmen ist auf die konkreten Fähigkeiten des Betroffenen zur möglichen steuerrechtlichen Wertung von Tatbeständen abzustellen.

Für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung trägt das Finanzamt die objektive Beweislast. Das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ist im Besteuerungsverfahren jedoch nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu prüfen. Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amtswegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt.

Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann.

(FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011, K 152/10)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Montag, 29. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)