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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (324 Worte)

Lohnsteuerpauschalierung eines Alleingesellschafters einer GmbH

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 27.02.2014 (6 K 1485/11) über die Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung von Alleingesellschaftern einer GmbH entschieden.

Der Senat kam in dem Urteil zu der Ansicht, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG vorliegen.

Absatz 2 besagt: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Absatz 2a besagt: Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Der Senat kam daher zu der Überzeugung, da es bei einem Alleingesellschafter einer GmbH an einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV fehle, die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht vorliegen. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer scheide daher nach § 40a Abs. 2a EStG aus.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Montag, 06. Mai 2024

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