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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (209 Worte)

Zuzahlungen zur Nutzungsvergütung als Werbungskosten

Zahlt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Nutzungsvergütung für die Nutzung des überlassenen Dienstwagens und wird für dieses Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und liegt die Zuzahlung des Arbeitnehmers über dem mit dem Fahrtenbuch ermittelten Nutzungswert, kann die geleistete Zuzahlung in voller Höhe als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.

Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.02.2014 (5 K 284/13).

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus: Die streitigen Zuzahlungen erfüllen den Werbungskosten-Begriff, denn es ist offensichtlich, dass diese objektiv mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, weil das KFZ dem Kläger gerade deshalb zur Verfügung gestellt wurde, damit er (auch) seine Tätigkeiten bei den Kunden des Arbeitgebers sinnvoll und zweckmäßig erledigen kann. Ebenso offensichtlich ist, dass der Kläger diese Aufwendungen (Zuzahlungen) zur Förderung des Berufs gemacht hat. Da es zudem unerheblich ist, ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren, spielt es keine Rolle, dass das KFZ über diverse Sonderausstattung verfügt. Weil ein VW Golf erkennbar nicht zu der Kategorie unangemessener KFZ gehört, kommt auch ein Abzugsverbot nach dem gem. § 9 Abs. 5 S.1 EStG sinngemäß anwendbaren § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG - Aufwendungen für Jagd, Fischerei ... sowie für ähnliche Zwecke nicht in Betracht.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 20. April 2024

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