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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (321 Worte)

Umsatzsteuerfreiheit bei Vermietung von Praxisräumen und Inventar

Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit Urteil vom 25.10.2013 (5 K 270/10) zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit bei der Vermietung vom Räumlichkeiten und darin befindlichem Inventar in getrennten Mietverträgen geäußert.

Der Richter kam zur Ansicht, dass die beiden Leistungen trotz getrennter Verträge einheitliche umsatzsteuerliche Leistungen darstellen können.

Im Urteil kam der Senat zur Ansicht, dass die beiden getrennten Verträge derart miteinander abgestimmt waren, dass von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden konnte. Die Zusammenführung der beiden Verträge führten auf der Mieterseite zu einem wirtschaftlich selbständigen Neuen. Dies führte zu der Ansicht, dass für den "Mietvertrag Räumlichkeiten" nicht die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 a UStG anwendbar sei.

In der Urteilsbegründung wurde der Standpunkt wie folgt ausgedrückt:

Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers als "gedankliche Perspektive" abzustellen ist.

Eine einheitliche Leistung liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmer für den Leistungsempfänger zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, oder wenn mehrere Leistungen so aufeinander abgestimmt sind, dass sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ihre Selbständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbständiges "Drittes" bilden.

Für eine steuerlich optimale Gestaltung Ihres Unternehmens, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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