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Reiseleistungen an Unternehmen
In § 25 UStG werden die Normen hinsichtlich der Besteuerung von Reiseleistungen dargestellt.
Unter diese Norm fallen Reisepakete, die von Reisebüros zusammengestellt und angeboten werden. Hierbei werden einzelne Reiseleistungen zu einem Paket zusammengestellt und einheitlich als eine einheitliche Reise angeboten. Meist werden die einzelnen Reiseleistungen von Dritten eingekauft.
Der Ort der Reiseleistung wird durch § 3a Abs. 1 UStG bestimmt und befindet sich am Sitzort des leistenden Reiseunternehmens.
In § 25 UStG ist geregelt, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für die Reiseleistungen die Marge aus dem Reiseleistungseinkauf und dem Reisepreis ist - sogenannte Margenbesteuerung. Der leistende Reiseunternehmer hat aus Leistungseinkauf keinen Vorsteuerabzug.
Der BFH hat nun in einem Urteil vom 21.11.2013 (V R 11/11) entscheiden, dass diese Margenbesteuerung auch bei Leistungen an Unternehmen anzuwenden sei. Bislang galt dies nur für Reiseleistungen an Nichtunternehmer.
In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
- Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei.
- Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH-Urteils vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/ Spanien (UR 2013, 835) auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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