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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Vorsteuerabzug bei Zahlungsverweigerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Beschluss vom 09.04.2014 (XI B 10/14) zum möglichen Vorsteuerabzug geäußert, wenn der Leistungsempfänger bereits im Voranmeldungszeitraum weiss, dass die Leistung nicht beglichen werden wird - wegen Zahlungsverweigerung.
Demnach kann der Leistungsempfänger wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, wenn er von Anfang an das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen werde.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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