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Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamtes
Das OLG Köln hat sich mit Urteil vom 31.01.2017 (III-1 RVs 253/16) zur möglichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung geäußert.
Das Gericht hat dort entschieden, dass die Kenntnis einer Finanzbehörde von den steuerlich erheblichen Tatsachen den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.Bezogen auf die aktive Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche objektive kausale Verknüpfung zwischen den unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt und dem Eintritt der Steuerverkürzung keine gelungene Täuschung mit Irrtumserregung beim zuständigen Finanzamt vorausgesetzt wird, es vielmehr genügt, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung ursächlich werden.
Danach kommt es für die vollendete Steuerverkürzung in dieser Tatvariante auf die Kenntnis der Finanzbehörden nicht an (BGH, Urt. v. 19.10.1999 – 5 StR 178/99 - = NJW 2000, 528f. = NStZ 2000, 38f; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408; BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411f.).
Bezogen auf den Unterlassungstatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Bundesgerichtshof diese Frage ausdrücklich offengelassen. In zwei obiter dicta der zuletzt zitierten Entscheidungen hat er allerdings ausgeführt:
„… Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – schon nach seinem Wortlaut – nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der „Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen …“ (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – 1 StR 391/12 - = NStZ 2013, 411 f.; BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10 - = NStZ 2011, 408).“
Der Senat teilt in der vorliegend entscheidungserheblichen Frage die Auffassung des Landgerichts, dass bei Kenntnis der Finanzbehörden von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bezogen auf den maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, das Merkmal der Unkenntnis demzufolge in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen ist.Bekannt ist dabei, was sich aus den dort zum konkreten Steuerfall geführten Akten ergibt oder dem zuständigen Bearbeiter sonst bekannt ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Umstände aus den Akten selbst ergeben oder – wie hier - in dem elektronischen Register zur Verfügung stehen, auf welches der Sachbearbeiter im Rahmen seiner konkreten Zuständigkeit jederzeit Zugriff hat.
halleluja - mein Reden!
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - Claas Peter Müller Steuerberater | berechtigte Zweifel am Vorliegen einer Steuerhinterziehung
(webseite) am Donnerstag, 30. Mai 2019 16:56
[…] die Finanzbehörden müssen die Steuerhinterziehung substantiiert darlegen und tragen hierfür die Beweislast. Dies gilt für den objektiven Tatbestand […]