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Haftung des Eigentümers gemäß § 74 AO
§ 74 Abgabenordnung beschäftigt sich mit der möglichen Haftung von Eigentümern von Gegenständen.
In der Praxis kommt es oft zu Gestaltungen, in denen Betriebsvermögen (Maschinen, maschinelle Anlagen, Fahrzeuge) nicht dem eigentlichen produktiven Unternehmen gehören, sondern ausgelagert bleiben. Vom Unternehmen werden diese dann nur angemietet.
In Vollstreckungsfällen beim produktiven Unternehmen kann es dann seltener zum Haftungsdurchgriff auf die Vermögensgegenstände kommen.
§ 74 AO erweitert jedoch die mögliche Haftung auch auf die Eigentümer der Vermögensgegenstände. In § 74 AO heißt es hierzu:- Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
- Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
- Der Haftende muss bürgerlich-rechtlicher Eigentümer der Gegenstände sein gemäß BGB,
- die Gegenstände müssen dem Unternehmen dienen,
- der Eigentümer muss wesentlich mit mindestens 25% an dem Unternehmen beteiligt oder beherrschend beteiligt sein,
- die Steuern müssen Steuern des Betriebes sein; also Umsatzsteuer, Gewerbesteuer. Die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind hier nicht betroffen.
- die Haftung beschränkt sich nur auf die Gegenstände.
- Kann auch ein Erbbaurecht - also ein Recht - Gegenstand der Haftung nach § 74 AO sein?
- Kann die Haftung nach § 74 AO greifen, wenn der Haftende nicht selbst Eigentümer der Gegenstände ist, sondern eine Personengesellschaft? Der Haftende ist allerdings an der Persnengesellschaft beherrschend beteiligt.
- Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient.
- Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn Gesellschafter der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person sind.
Allerdings gibt es in der Literatur erhebliche Kritik an diesen Auffassungen. Sollten Sie Fragen zu diesen Sachverhalten haben bzw. Lösungen für Ihre Probleme in Ihren Unternehmen bezüglich dieser Thematik suchen, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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