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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (501 Worte)

Hinweise zur Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)

Eine Gewerbeanzeige bzw. -anmeldung gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten z.B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.

Die Gewerbebescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. hierzu § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden gemäß § 15 Abs. 2 GewO und § 16 HwO). Die Wiederaufnahme einer abgemeldeten Tätigkeit ist erneut anzeigepflichtig.

Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z.B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z.B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.

Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer. Für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.

Ausländer, mit Ausnahme der EU-Bürger oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen von der dafür zuständigen Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausdrücklich erlaubt. Schweizer Staatsbürger haben ihr Freizügigkeitsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (gemäß BGBI II 2001 S. 810) durch Vorlage eines deklaratorischen Aufenthaltstitels nachzuweisen, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind.

Die Angaben der Gewerbeanzeige werden im Wege der automatisierten Datenverarbeitung elektronisch verarbeitet, gespeichert und weitergeleitet. Bezüglich der Weitergabe der Daten aus der Gewerbeanzeige an öffentliche oder private Dritte ist § 14 Abs. 7 bis 9 GewO zu beachten.

Nach § 11 Abs. 1 GewO dürfen personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erhoben werden, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhänglichen gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren, Vergleichs- oder Konkursverfahren, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder ausländischer- und arbeitsrechtlichen Verfahren sein.

Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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