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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (290 Worte)

Kosten eines Erststudiums nicht abziehbar

Der BFH hat nunmehr ganz aktuell in einem Urteil (05.11.2013, VIII R 22/12) entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium, welches nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert wird, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Die Richter formulierten eindeutig: "Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet."

In den Leitsätzen heißt es weiter: "Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind verfassungsgemäß. Sie enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG."

Somit ist nun endgültig entschieden dass die für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden Vorschriften verfassungsgemäß sind. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BFH, welche Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten zuließ, hatte der Gesetzgeber den Gesetzestext angepasst und klargestellt, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für dessen erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches einer Erstausbildung gleichkommt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest: "Zutreffend geht das Finanzgericht davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen des Klägers um solche für ein Erststudium handelt, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Es handelt sich daher um Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für die Streitjahre 2004 und 2005 geltenden Fassung bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 05. Mai 2024

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