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Hinausschieben des Beginns der Betriebsprüfung
Der BFH hatte in einem Urteil vom 01.02.2012 (I R 18/11) zu entscheiden, ob der Beginn einer steuerlichen Außenprüfung auch mehr als 3 Jahre nach dem Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung noch zulässig sei, wie sich in diesem Zusammenhang die Ablaufhemmung auswirkt und ob eventuell bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Die Leitsätze zu diesem Urteil formulierten die Richter wie folgt:
- Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7).
- Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben enthält. Ist die Finanzbehörde faktisch daran gehindert, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen, endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes.
Die Festsetzungsfrist und damit die Festsetzungsverjährung ist in § 169 AO geregelt. Dort ist unter anderem geregelt, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Frist sei gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
- bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
- ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
- vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind,
- zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen,
- fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
Wird also ein befristeter Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt, endet die Festsetzungsfrist durch rückwirkenden Wegfall der Ablaufhemmung, wenn das Finanzamt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Eingang des Antrages mit der Betriebsprüfung beginnt.
Wird hingegen ein unbefristeter Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt, endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hindernisses, welches zur Verschiebung der Prüfung geführt hatte.
Haben Sie konkrete Fragen zu dieser Problematik, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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