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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (154 Worte)

Mindestangaben bei Kleinbetragsrechnungen

Kleinbetragsrechnungen und der entsprechende Vorsteuerabzug sind in Betriebsprüfungen immer wieder gern Streitthema. Denn schnell sind Formalien nicht erfüllt, die den Vorsteuerabzug erst möglich machen.

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag nicht über 150€. Folgende Mindesangaben müssen bei bei Kleinbetragsrechnungen erfüllt sein:
  • vollständiger Name und vollständige Adresse des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
  • anzuwendenen Steuersatz
  • bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf die entsprechende Steuerbefreiung
Fehlen diese genannten Angaben auch teilweise, wird das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.

Da der Leistungsempfänger nicht genannt sein muss, führt nach praktizierter Rechtssprechung die Nennung eines Anderen als den Leistungsempfänger nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges (vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000). Was zählt ist der faktische Leistungsempfänger.

Anmerkung: die formellen Mängel sind auch im Nachherein "reparierbar".

Bei weiterführenden Fragen zum Vorsteuerabzug stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 28. April 2024

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