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Umsatzsteuer bei Feuerwerk und Clubveranstaltungen
Das Finanzgericht Berlin Bradenburg hatte in zwei Urteilen über die Steuersätze von Eintrittsgeldern für Feuerwerksveranstaltungen und Discothekenveranstaltungen zu entscheiden.
Der Umsatzsteuersatz auf die Eintrittsgelder für Feuerwerksveranstaltungen betrage wie für Konzerte oder Museen 7% (ermäßigter Steuersatz). Hierbei handelt es sich nach Meinung des Gerichtes um Veranstaltungen, die künstlerischen Charakter haben.
Clubveranstaltungen mit namenhaften DJ´s hingegen, die zwar auch eigene bearbeitete Musikstücke beinhalten, dienen nur als Anreiz die Discotheken zu besuchen, um dort den typischen Diskothekenbetrieb durchzuführen. Daher gelten für solche Veranstaltungen nicht der ermäßigte Steuersatz, sondern der normale Steuersatz (19%). FG Berlin Brandenburg, 09.08.2012, 5 K 5202/10 und 5 K 5226/10.
Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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